Ausführungsvorschriften für den Bundesrat. 8 39. 165
Die Erteilung von Heimatscheinen an im Auslande sich aufhaltende
preußische Staatsangehörige ist — nach den in Preußen geltenden Bestim-
mungen — dem diskretionären Ermessen der zuständigen Landespolizeibehörden
überlassen und kann, sobald begründete Bedenken entgegenstehen, versagt
werden.
Personen, welche ihrer Militärpflicht nicht genügt haben, sind Heimat-
scheine nicht zu verabfolgen, auch dann nicht, wenn die betreffende Person, zu
einer Geldstrafe verurteilt, letztere berichtigt haben sollte; denn durch Entrich-
tung der Geldstrafe wird der Verurteilte der Erfüllung seiner Militärpflicht
oder der sonstigen aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden Verpflichtungen
nicht enthoben. Erst wenn er diesen letzteren Genüge geleistet hat, kann er auf
Erteilung eines Heimatscheines bei der zuständigen Heimatbehörde Anspruch
erheben.
Auch kann der Heimatschein versagt werden, um die Erfüllung der dem
Gesuchsteller im Heimatlande noch obliegenden Verpflichtungen, beispielsweise
die Berichtigung rückständiger Steuern, zu erzwingen (vgl. Erlaß des preuß.
Min. d. J. vom 13. und 17. Juni 1860, MBl. S. 150 u. 192).
b) Staatsangehörigkeitsausweise für den Gebrauch im Inland
einschließlich der Schutzgebiete.
Hierzu sind an landesrechtlichen Ausführungsvorschriften veröffentlicht
von Preußen die Vorschriften wegen Erteilung von Heimatscheinen und
Staatsangehörigkeitsausweisen durch einen Runderlaß des kgl. preuß. Min.
d. J. vom 12. Jan. 1914 (s. Anhang, Anl. Nr. 44), vom Königreich Sachsen
die Ausführungsverordnung vom 28. Dez. 1913 (Ges.= u. VerBl. 1914 S. 1 ff.).
Ahnliche Erlasse, wie die des preuß. Min. d. J., sind auch von den Zentral=
behörden der übrigen Bundesstaaten, z. B. des kgl. bayer. Min. d. J. vom
28. Dez. 1899 (MVBl. d. J. S. 803 ff.), des kgl. württemb. Min. d. J. vom
27. Jan. 1898 (Al. S. 25 u. 29) zum alten Gesetze erteilt worden; zum neuen
Gesetze sind ähnliche Bestimmungen noch nicht erschienen.
Wegen der Behörden, welche zur Ausstellung von Heimatscheinen und
Staatsangehörigkeitsausweisen befugt sind, vgl. die Tabelle im Anhang,
Anl. Nr. 31; eine Neuordnung dieser Bestimmungen ist bisher nicht ver-
öffentlicht.
2. welche Behörden.
Auch hierzu sind neue Ausführungsvorschriften noch nicht von allen
Bundesstaaten bekannt. Wegen der höheren Verwaltungsbehörden, die unter
der Herrschaft des Gesetzes vom 1. Juni 1870 zur Ausfertigung der Aufnahme-
und Naturalisationsurkunden zuständig waren, vgl. Anhang, Anl. Nr. 17, auch
Anm. 5 zu § 16 d. G. In Preußen ist der Regierungspräsident, in Berlin der
Polizeipräsident, nach außen hin die allein maßgebende Behörde (vgl. Min Bfg.
vom 13. Febr. 1914, Min Bl. f. d. i. V. S. 112). Etwaige ministerielle In-
struktionen (z. B. über die Vorbedingung der Militärtauglichkeit heben seine ge-
setzliche Zuständigkeit nicht auf (O#G. 55, 235).