Rekursverfahren. 8 40. 167
Gegen den Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde,
durch den der Antrag auf Aufnahme, auf Einbürgerung und auf Ent-
lassung in den im § 40 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913 (Rl. S. 583) aufgeführten Fällen abgelehnt worden
ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gericht statt.
Art. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Eine ähnliche Gestaltung des Rechtsweges wird wohl auch in den er-
wähnten Bundesstaaten sowie in den anderen sich einer Verwaltungsgerichts-
barkeit erfreuenden — ihrer entbehren zurzeit wohl nur noch die Großherzog-
tümer Mecklenburg — erfolgen (vgl. jedoch Schaumburg-Lippe, Verordnung
vom 9. Aug. 1913, Verordnungen S. 519).
4. §§ 20, 21 der Gewerbeordunng
lauten:
§ 20. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde
zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom
Tage der Eröffnung des Bescheids an gerechnet, gerechtfertigt
werden muß.
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß
mit Gründen versehen sein.
§ 21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver-
fahren, sowohl in der ersten als in der Rekursinstanz, bleiben den Landes-
gesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten:
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine
kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis
in vollem Umfang zu erheben.
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt sie ihre
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und
Anhörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen
nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne weiteres die Ge-
nehmigung erteilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn
Tagen nach Empfang des die Genehmigung versagenden oder nur
unter Bedingungen erteilenden Bescheides der Behörde auf münd-
liche Verhandlung anträgt.
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so erteilt sie stets
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und
Anhörung der Parteien.
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.
5. Die Offentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwen-
dung der §§ 173—176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
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