Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

168 IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 41. 
8 a1. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit einem 
Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, 
betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in 
Kraft. 
Der Reichstag ersuchte nach der Annahme des Gesetzes durch eine Reso- 
lution den Reichskanzler, die Errichtung einer Stelle bei dem Auswärtigen Amt 
herbeizuführen, die insbesondere allen im Auslande lebenden ehemaligen 
Deutschen zur Wiedererlangung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit Auskunft 
und Rat gewährt, sowie die deutschen Vertretungen im Auslande zur tätigen 
Beihilfe anzuweisen (Protokolle 5777).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.