Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 183 
Der in Abs. 1 bezeichnete Aufenthalt muß bis zur Geltendmachung 
des Anspruches fortdauern; der letztere wird jedoch dadurch nicht aus- 
geschlossen, daß die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr 
gegeben sind. 
Stirbt der Ehemann nach Anmeldung des Anspruches, so geht 
letzterer auf die Witwe und auf die ehelichen, noch keine selbständige 
Heimat besitzenden Kinder über. Die Vorschriften des Art. 1 Abs. 3 
und des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 finden Anwendung. 
Als Unterbrechung des Aufenthalts gilt nicht eine vorübergehende 
Entfernung, bei welcher aus den begleitenden Umständen erhellt, daß 
nicht beabsichtigt war, den Aufenthalt aufzugeben; bei Beurteilung der 
Freiwilligkeit des Aufenthaltes ist die Verbüßung geringfügiger Frei- 
heitsstrafen sowie solcher Freiheitsstrafen, welche an die Stelle un- 
einbringlicher Geldstrafen getreten sind, nicht in Betracht zu ziehen. 
Als selbständig sind nicht zu erachten: 
1. entmündigte Personen; 
2. Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die in die häusliche Gemein- 
schaft des Dienstherrn aufgenommen sind, sowie Kinder, die dem 
elterlichen Hausstand angehören und von dem Familienhaupt 
unterhalten werden. 
Steuern der Ehefrau, sofern nicht die eheliche Gemeinschaft nach 
§ 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben ist, und der minder- 
jährigen im elterlichen Unterhalte stehenden Kinder sind dem Familien- 
haupte zuzurechnen. 
Art. 7. Anspruch auf Verleihung des Heimatrechtes in der Auf- 
enthaltsgemeinde haben auch jene Angehörigen des bayerischen Staates, 
welche im Alter der Volljährigkeit ununterbrochen sieben Jahre lang 
freiwillig in der Gemeinde sich aufgehalten und während dieser Zeit 
Armenunterstützung weder beansprucht noch erhalten haben. 
Der in Abs. 1 bezeichnete Aufenthalt muß bis zur Geltendmachung 
des Anspruches fortdauern; der letztere wird jedoch dadurch nicht aus- 
geschlossen, daß der Berechtigte nach Ablauf der siebenjährigen Frist 
Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat. 
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 finden hier gleich- 
mäßige Anwendung.7) 
Art. 8. Der in Art. 6 und 7 bezeichnete Anspruch kann auch von 
der bisherigen Heimatgemeinde des Berechtigten und in Beziehung auf 
Personen, welche eine vorläufige Heimat besitzen, vom k. Fiskus er- 
hoben werden. 
Hiergegen kann der Berechtigte Einspruch erheben; seinem Ein- 
*) In betreff der Anwendbarkeit der Art. 6 und 7 auf die Pfalz s. Art. 27.
	        
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