Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

186 Anhang. Anlage Nr. 4. 
Abs. 2 seine frühere Heimatgemeinde beziehungsweise der k. Fiskus die 
Heimatgebühr bezahlt hat, später das Bürgerrecht erwirbt, darf den 
bezahlten Betrag an der Bürgeraufnahmsgebühr in Abzug bringen. 
Angehörige des bayerischen Staates, welche auf Grund des Art. 7 
oder Art. 7 mit 8 das Heimatrecht in der Aufenthaltsgemeinde erwerben, 
sind von der Entrichtung der Heimatgebühr befreit, wenn sie während 
des dort bezeichneten Zeitraums von sieben Jahren ununterbrochen in 
dieser Gemeinde als Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter oder 
Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu einer Freiheitsstrafe richterlich 
nicht verurteilt worden sind. 
Art. 13. Für Verhandlungen über den Vollzug des Art. 6 bis 8 
wird eine andere als die Gebühr, welche für die Urkunde über die Ver- 
leihung des Heimatrechts zu entrichten ist, nicht erhoben. 
Art. 14. Die Heimat in einer Gemeinde gewährt: 
a) das Recht, im Gemeindebezirke sich aufzuhalten, 
b) für den Fall eintretender Hilfsbedürftigkeit Anspruch auf Unter- 
stützung durch die Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes über 
die Armenpflege. 
Definitiv angestellte Beamte und Diener des Staates, der Kirche 
oder der Gemeinde, einer öffentlichen Korporation oder Stiftung, 
Offiziere, Arzte im Offiziersrange und obere Beamte der Militärver- 
waltung sind, wenn sie den Pensionsanspruch durch freiwilligen Ver- 
zicht auf ihre dienstliche Stellung oder zur Strafe verloren haben, bei 
eintretender Hilfsbedürftigkeit gleich ihren Frauen oder Witwen und 
Kindern nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege aus der- 
jenigen Kasse zu unterstützen, aus welcher sie unter anderen Umständen 
eine Pension zu beziehen gehabt hätten. Notare, welche ihre dienstliche 
Stellung durch freiwilligen Verzicht oder zur Strafe verloren haben, 
sind gleich ihren Frauen oder Witwen und Kindern bei eintretender 
Hilfsbedürftigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege aus 
der Staatskasse zu unterstützen. 
Verehelicht sich eine der im vorstehenden Absatze benannten Per- 
sonen erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverbande, so haben 
die Ehefrau und die Kinder dieser Ehe sowie die durch die Ehe legiti- 
mierten Kinder lediglich den oben unter lit. b erwähnten Anspruch auf 
Unterstützung durch die Gemeinde. 
Schullehrer, deren Frauen oder Witwen und Kinder, sind, solange 
die nach Art. 2 begründete Heimat besteht, bei eintretender Hilfsbedürftig- 
keit von der Schulgemeinde, in welcher der Schullehrer zuletzt ange- 
ellt war, zu unterstützen. 
Verehelicht sich der Schullehrer erst nach dem Ausscheiden aus dem
	        
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