186 Anhang. Anlage Nr. 4.
Abs. 2 seine frühere Heimatgemeinde beziehungsweise der k. Fiskus die
Heimatgebühr bezahlt hat, später das Bürgerrecht erwirbt, darf den
bezahlten Betrag an der Bürgeraufnahmsgebühr in Abzug bringen.
Angehörige des bayerischen Staates, welche auf Grund des Art. 7
oder Art. 7 mit 8 das Heimatrecht in der Aufenthaltsgemeinde erwerben,
sind von der Entrichtung der Heimatgebühr befreit, wenn sie während
des dort bezeichneten Zeitraums von sieben Jahren ununterbrochen in
dieser Gemeinde als Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter oder
Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu einer Freiheitsstrafe richterlich
nicht verurteilt worden sind.
Art. 13. Für Verhandlungen über den Vollzug des Art. 6 bis 8
wird eine andere als die Gebühr, welche für die Urkunde über die Ver-
leihung des Heimatrechts zu entrichten ist, nicht erhoben.
Art. 14. Die Heimat in einer Gemeinde gewährt:
a) das Recht, im Gemeindebezirke sich aufzuhalten,
b) für den Fall eintretender Hilfsbedürftigkeit Anspruch auf Unter-
stützung durch die Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes über
die Armenpflege.
Definitiv angestellte Beamte und Diener des Staates, der Kirche
oder der Gemeinde, einer öffentlichen Korporation oder Stiftung,
Offiziere, Arzte im Offiziersrange und obere Beamte der Militärver-
waltung sind, wenn sie den Pensionsanspruch durch freiwilligen Ver-
zicht auf ihre dienstliche Stellung oder zur Strafe verloren haben, bei
eintretender Hilfsbedürftigkeit gleich ihren Frauen oder Witwen und
Kindern nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege aus der-
jenigen Kasse zu unterstützen, aus welcher sie unter anderen Umständen
eine Pension zu beziehen gehabt hätten. Notare, welche ihre dienstliche
Stellung durch freiwilligen Verzicht oder zur Strafe verloren haben,
sind gleich ihren Frauen oder Witwen und Kindern bei eintretender
Hilfsbedürftigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege aus
der Staatskasse zu unterstützen.
Verehelicht sich eine der im vorstehenden Absatze benannten Per-
sonen erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverbande, so haben
die Ehefrau und die Kinder dieser Ehe sowie die durch die Ehe legiti-
mierten Kinder lediglich den oben unter lit. b erwähnten Anspruch auf
Unterstützung durch die Gemeinde.
Schullehrer, deren Frauen oder Witwen und Kinder, sind, solange
die nach Art. 2 begründete Heimat besteht, bei eintretender Hilfsbedürftig-
keit von der Schulgemeinde, in welcher der Schullehrer zuletzt ange-
ellt war, zu unterstützen.
Verehelicht sich der Schullehrer erst nach dem Ausscheiden aus dem