192 Anhang. Anlage Nr. 4.
Angehörige des bayerischen Staates, welche nach siebenjährigem
Aufenthalte in der Gemeinde das Heimatrecht erwerben, sind von Ent-
richtung der Heimatgebühr befreit, wenn sie während des bezeichneten
Zeitraums ununterbrochen in dieser Gemeinde als Dienstboten, Gewerbs-
gehilfen, Fabrikarbeiter oder Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu
einer Freiheitsstrafe richterlich nicht verurteilt worden sind.
Im Falle des Art. 8 ist die Heimatgebühr, wenn nicht die Voraus-
setzungen des vorstehenden Abs. 10 vorliegen, von der bisherigen Heimat-
gemeinde beziehungsweise vom k. Fiskus zu entrichten.
Art. 30. Der aus dem Heimatrecht in einer pfälzischen Gemeinde
fließende Anspruch auf den Mitgenuß an Gemeindeanstalten und auf
die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeinde= und lokalen Stiftungs-
vermögens bemißt sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung.
Titel II.
Von der Verehelichung.
Art. 31. Ein in den Landesteilen rechts des Rheines heimat-
berechtigter Mann darf eine Ehe erst eingehen, wenn durch ein von
der zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugnis festgestellt ist, daß der
Eheschließung das im Art. 32 bestimmte Einspruchsrecht nicht entgegen-
steht.
Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieses
Zeugnisses ohne Einfluß; die Ehe hat aber so lange, als die Ausstellung
des Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wurde, für die Ehefrau und die
Kinder dieser Ehe sowie die durch die Ehe legitimierten Kinder in bezug
auf die Heimat nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe. Die Ehefrau
behält ihre bisherige Heimat und die Kinder folgen der Heimat der
Mutter. Erlangt die Ehefrau erst durch die Verheiratung die bayerische
Staatsangehörigkeit, so besitzt sie mit den Kindern dieser Ehe sowie den
durch die Ehe legitimierten Kindern die vorläufige Heimat in der Heimat-
gemeinde des Mannes. Auf Unterstützungen, welche denselben während
der Dauer der vorläufigen Heimat nach Maßgabe des Gesetzes über die
Armenpflege gewährt werden, findet Art. 19 Anwendung.
Vorstehende Bestimmungen sind unbeschadet erworbener Rechte
Dritter auch auf diejenigen Ehen anzuwenden, welche nach den bis-
herigen Fassungen des Art. 31 Abs. 2 oder nach den entsprechenden
älteren Vorschriften als ungültig zu behandeln waren.
Zuständig zur Ausstellung des Zeugnisses ist die Distriktsverwal-
tungsbehörde jener Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat.
Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs
Monaten nach der Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird.