Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 193 
Art. 32. Die Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat, 
kann gegen die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses Einspruch 
erheben: 
1. wenn und so lange gegen den Mann oder die Braut wegen 
Verbrechens oder Vergehens öffentliche Klage erhoben ist; 
2. wenn der Mann oder die Braut wegen Verbrechens oder Ver- 
gehens verurteilt worden ist und sich weder über Abbüßung noch Nachlaß 
der Strafe auszuweisen vermag; 
3. wenn der Mann oder die Braut zu einer Zuchthausstrafe, oder 
wegen Verbrechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit oder wegen 
Raubes, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei, Fälschung, 
Gaukelei zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens vier Wochen verurteilt 
worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch 
nicht verflossen sind, sowie wenn der Mann oder die Braut innerhalb 
der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre mindestens dreimal wegen 
Arbeitsscheu, Landstreicherei oder Bettelns verurteilt worden ist; 
4. wenn die Braut wegen gewerbsmäßiger Unzucht verurteilt 
worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch 
nicht abgelaufen sind, sowie wenn die Braut innerhalb der unmittelbar 
vorhergehenden drei Jahre wegen gewerbsmäßiger Unzucht polizeilicher 
Aufsicht unterstellt war; 
5. wenn der Mann innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei 
Jahre öffentliche Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat; 
6. wenn und so lange der Mann oder die Braut sich mit den der 
Gemeinde= oder Armenkasse der Heimatgemeinde gegenüber obliegen- 
den Leistungen im Rückstande befindet; 
7. wenn und so lange der Mann unter Vormundschaft steht oder 
das Entmündigungsverfahren gegen ihn eingeleitet oder über sein Ver- 
mögen das Konkursverfahren eröffnet ist. 
Die Geltendmachung des Einspruchsrechtes steht in Landgemeinden 
dem Gemeindeausschusse zu. In Gemeinden mit städtischer Verfassung 
ist der Magistrat befugt, das Nichtvorhandensein gesetzlicher Einspruchs- 
gründe anzuerkennen, wenn dieses vollständig nachgewiesen oder amts- 
bekannt ist. In zweifelhaften Fällen sowie bei dem Vorhandensein eines 
unzweifelhaften Einspruchsgrundes haben die Gemeindebevollmächtigten 
zu beschließen, ob Einspruch erhoben werden soll. 
Hat der Mann eine vorläufige Heimat, so steht die Erhebung des 
Einspruchs dem Fiskalate jenes Regierungsbezirkes zu, in welchem die 
vorläufige Heimatgemeinde liegt. 
Art. 33. Wenn der Gesuchsteller nicht durch eine von der Ver- 
waltung seiner Heimatgemeinde ausgefertigte schriftliche Erklärung sofort 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 13
	        
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