Anhang. Anlage Nr. 4. 193
Art. 32. Die Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat,
kann gegen die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses Einspruch
erheben:
1. wenn und so lange gegen den Mann oder die Braut wegen
Verbrechens oder Vergehens öffentliche Klage erhoben ist;
2. wenn der Mann oder die Braut wegen Verbrechens oder Ver-
gehens verurteilt worden ist und sich weder über Abbüßung noch Nachlaß
der Strafe auszuweisen vermag;
3. wenn der Mann oder die Braut zu einer Zuchthausstrafe, oder
wegen Verbrechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit oder wegen
Raubes, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei, Fälschung,
Gaukelei zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens vier Wochen verurteilt
worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch
nicht verflossen sind, sowie wenn der Mann oder die Braut innerhalb
der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre mindestens dreimal wegen
Arbeitsscheu, Landstreicherei oder Bettelns verurteilt worden ist;
4. wenn die Braut wegen gewerbsmäßiger Unzucht verurteilt
worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch
nicht abgelaufen sind, sowie wenn die Braut innerhalb der unmittelbar
vorhergehenden drei Jahre wegen gewerbsmäßiger Unzucht polizeilicher
Aufsicht unterstellt war;
5. wenn der Mann innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei
Jahre öffentliche Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat;
6. wenn und so lange der Mann oder die Braut sich mit den der
Gemeinde= oder Armenkasse der Heimatgemeinde gegenüber obliegen-
den Leistungen im Rückstande befindet;
7. wenn und so lange der Mann unter Vormundschaft steht oder
das Entmündigungsverfahren gegen ihn eingeleitet oder über sein Ver-
mögen das Konkursverfahren eröffnet ist.
Die Geltendmachung des Einspruchsrechtes steht in Landgemeinden
dem Gemeindeausschusse zu. In Gemeinden mit städtischer Verfassung
ist der Magistrat befugt, das Nichtvorhandensein gesetzlicher Einspruchs-
gründe anzuerkennen, wenn dieses vollständig nachgewiesen oder amts-
bekannt ist. In zweifelhaften Fällen sowie bei dem Vorhandensein eines
unzweifelhaften Einspruchsgrundes haben die Gemeindebevollmächtigten
zu beschließen, ob Einspruch erhoben werden soll.
Hat der Mann eine vorläufige Heimat, so steht die Erhebung des
Einspruchs dem Fiskalate jenes Regierungsbezirkes zu, in welchem die
vorläufige Heimatgemeinde liegt.
Art. 33. Wenn der Gesuchsteller nicht durch eine von der Ver-
waltung seiner Heimatgemeinde ausgefertigte schriftliche Erklärung sofort
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 13