Anhang. Anlage Nr. 4. 197
Sittlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen oder wegen
einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer Zuchthausstrafe von mehr
als fünf Jahren, desgleichen Personen, welche innerhalb Jahresfrist
wiederholt wegen Entwendung von Feldfrüchten oder wegen Feld- oder
Forstfrevels oder unberechtigten Jagens, endlich Personen, welche wegen
Arbeitsscheue, Landstreicherei, Bettels, Gaukelei oder gewerbsmäßiger
Unzucht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, können in der
Zeit von der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablaufe zweier Jahre nach
Beendigung des Strafvollzugs für die Dauer von zwei Jahren, in welche
jedoch die Zeit der Einsperrung nicht mitgerechnet wird, ausgewiesen
werden.
6. Personen, welche wegen einer im Gemeindebezirke verübten
strafbaren Handlung nach § 148 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 oder § 149 Abs. 1
Nr. 1, 3 oder 5 der Gewerbeordnung oder nach §§ 284 bis 286 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich oder als Veranstalter eines ver-
botenen Spiels nach § 360 Ziff. 14 dieses Strafgesetzbuches, desgleichen
Personen, welche binnen Jahresfrist wiederholt wegen einer im Ge-
meindebezirke verübten Zuwiderhandlung gegen die Art. 106 oder 155
des Polizeistrafgesetzbuches oder § 153 der Gewerbeordnung verurteilt
worden sind, können in der Zeit vor der Rechtskraft des Urteils bis zum
Ablaufe eines Jahres nach Beendigung des Strafvollzuges für die Dauer
von zwei Jahren, in welche jedoch die Zeit der Einsperrung nicht ein-
gerechnet wird, ausgewiesen werden.
7. Weibspersonen, welche offenkundig mit ihrem Körper ein un-
züchtiges Gewerbe treiben und die Gelegenheit hierzu auf öffentlicher
Straße aufsuchen, dann jene Personen, welche offenkundig an dem
Erträgnisse des unzüchtigen Gewerbes Anteil haben, können für die
Dauer von zwei Jahren aus der Gemeinde weggewiesen werden.
8. Ist im Gemeindebezirke die öffentliche Sicherheit durch eine
Handlung gestört worden, zu deren Unterdrückung das Aufgebot der
bewaffneten Macht erfolgte oder gesetzlich zulässig war, so können Per-
sonen, welche an der Sicherheitsstörung oder an den Vorbereitungen
hierzu Teil genommen oder hierzu aufgefordert haben — unbeschadet
der Strafverfolgung — für die Dauer eines Jahres aus der Gemeinde
weggewiesen werden.
Die Erlassung eines solchen Aufenthaltsverbots ist aber nur statt-
haft, so lange die Ruhestörung dauert oder deren Wiederholung zu be-
fürchten ist.
Ebenso können Personen, welche einer Beteiligung an den Ruhe-
störungen dringend verdächtigt sind, innerhalb desselben Zeitraums und
für die gleiche Zeitdauer ausgewiesen werden, wenn sie weder ständigen
Arbeitsverdienst, noch ausreichende Unterhaltsmittel haben.