Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die  Landesgesetze  können  anordnen,  daß  Forst-  und  Feldrügesachen  durch
die  Amtsgerichte  in  einem  besonderen  Verfahren,  sowie  ohne  Zuziehung  von
Schöffen  verhandelt  und  entschieden  werden.

§.  4.

In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  finden
die  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht
besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesgesetze  abweichende
Bestimmungen  enthalten.

§.  5.

Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Reichsgesetze  werden  durch  die  Strafprozeßordnung
  nicht  berührt.

Wird  in  den  Fällen  des  §.F.  101  der  Seemannsordnung  gegen  den  Bescheid
des  Seemannsamtes  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  finden  auf
das  weitere  Verfahren  die  §§.  455—458  der  Strafprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.  §. 6.

Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  treten  für  alle  Strafsachen,
  deren  Entscheidung  in  Gemäßheit  des  §.  3  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  zu  erfolgen  hat,  außer  Kraft,  insoweit  nicht  in  der  Strafprozeßordnung
  auf  sie  verwiesen  ist.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen:

1.  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  gegen  Mitglieder  einer  gesetzgebenden
  Versammlung  während  der  Dauer  einer  Sitzungsperiode
eine  Strafverfolgung  eingeleitet  oder  fortgesetzt  werden  kann;

2.  über  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über
das  Vereins-  und  Versammlungsrecht;

3.  über  das  Verfahren  im  Verwaltungswege  bei  Uebertretungen,  wegen
deren  die  Polizeibehörden  zum  Erlaß  einer  Strafverfügung  befugt
sind,  und  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die
Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  insoweit  nicht  die
§§.  453,  454,  455  und  459—463  der  Strafprozeßordnung  abändernde

Bestimmungen  treffen.  §. 7.

Gesetz  im  Sinne  der  Strafprozeßordnung  und  dieses  Gesetzes  ist  jede
Rechtsnorm.  §. 8.

In  den  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Strafprozeßordnung  anhängigen
Strafsachen  sind  für  das  weitere  Verfahren  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  maßgebend.  Die  Landesgesetzgebung  kann  die  zur  Ueberleitung  des
Verfahrens  erforderlichen  Bestimmungen  treffen.

War  jedoch  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Strafprozeßordnung  ein
Endurtheil  erster  Instanz  ergangen,  so  finden  auf  die  Erledigung  der  Sache
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die  bisherigen  Prozeßgesetze  Anwendung.