198 Anhang. Anlage Nr. 4.
9. Studierende oder Zöglinge einer Unterrichtsanstalt, welche zur
Strafe entlassen worden oder ohne Vorwissen ihrer Eltern oder Vor-
münder ausgetreten sind, dann entwichene oder entlassene Lehrlinge
können binnen drei Monaten nach der Entfernung von der Anstalt oder
Lehre für die Dauer eines Jahres aus der Gemeinde weggewiesen werden,
wenn die Familie, welcher sie angehören, nicht in dieser Gemeinde ihren
Wohnsitz hat.
10. Minderjährige Personen, welche sich ohne Bewilligung ihrer
Eltern oder Vormünder in einer fremden Gemeinde aufhalten, können
auf Antrag des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt
ausgewiesen werden. Blödsinnige oder Geisteskranke, welche sich der
Obhut jener Personen, welchen ihre Bewachung obliegt, entzogen haben,
können diesen Personen oder deren Bevollmächtigten übergeben oder
an die Gemeindebehörde des Wohnsitzes der gedachten Personen ab-
geliefert werden.
Art. 40. Die Ausweisung erstreckt sich — vorbehaltlich ihrer zivil-
rechtlichen Folgen — nur auf diejenigen Personen, gegen welche ein
gesetzlicher Ausweisungsgrund vorliegt.
Art. 41. Das Aufenthaltsverbot kann auch auf benachbarte Ge-
meindebezirke erstreckt werden, wenn ohne solche Ausdehnung eine Ver-
eitelung des Zweckes der Ausweisung zu befürchten wäre.
Ist in einem Bezirke das Standrecht verkündet, so kann die auf
Grund des Art. 39 verfügte Ausweisung einer Person, welche in keiner
Gemeinde des Verwaltungsbezirks Bürgerrecht oder Heimatrecht besitzt,
auf diesen ganzen Bezirk ausgedehnt werden.
Art. 42. Angehörige des bayerischen Staates, welche auf Grund
ihrer Anstellung im Dienste des Staates, der Kirche, der Gemeinde,
einer öffentlichen Körperschaft oder Stiftung, oder zur Erfüllung einer
gesetzlichen Pflicht in einer Gemeinde sich aufzuhalten genötigt sind,
oder welche in der Gemeinde das Bürgerrecht ohne Heimatrecht besitzen,
können aus dieser Gemeinde nicht weggewiesen werden.
Art. 43. In den Fällen des Art. 39 Ziff. 2 und 3 kann eine Aus-
weisung nur auf Antrag der Gemeindeverwaltung erfolgen und muß
dieselbe von der Polizeibehörde verfügt werden, wenn jener Antrag
vorliegt.
In allen übrigen Fällen kann das Aufenthaltsverbot auf Antrag
der Gemeindeverwaltung oder von Amts wegen erlassen werden, jedoch
nur dann, wenn besondere Verhältnisse die Annahme begründen, daß
die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit durch die Anwesenheit der
betreffenden Personen in der Gemeinde gefährdet wird.