210 Anhang. Anlage Nr. 5.
durch Vermittelung derjenigen Behörde (§ 46) zugefertigt, gegen deren
Beschluß es ergangen ist.
8§ 51. Gegen die Entscheidung des Bundesamts ist ein weiteres
Rechtsmittel nicht zulässig.
8 52. Bis zu anderweitiger, von Bundes wegen erfolgender Rege-
lung der Kompetenz des Bundesamts für das Heimatwesen kann durch
die Landesgesetzgebung eines Bundesstaates bestimmt werden, daß die
Vorschriften der §§ 38—51, 56 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Streitsachen
zwischen Armenverbänden des betreffenden Bundesstaates in Wirksam-
keit treten sollen.“)
§ 53. In den Streitsachen über die durch dieses Gesetz geregelte
öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger ist die Entscheidung der ersten
Instanz, ausgenommen in dem Falle des § 57, sofort vollstreckbar.
Im übrigen findet die Exekution statt:
a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch ge-
nommenen Armemnverbande ausgestellten Anerkenntnisses (§ 55);
b) auf Grund der endgültigen Entscheidung.
Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster
Instanz zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob, und
ist bei derselben unter Beifügung der bezüglichen Urkunden zu beantragen.
8 54. Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landes-
gesetzlichen Instanz durch endgültige Entscheidungen höherer Landes-
instanzen oder in Gemäßheit der 88 38—51 dieses Gesetzes wieder auf-
gehoben, so hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde
desjenigen Armenverbandes, welcher die Vollstreckung der Exekution er-
wirkt hatte, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Exekution
und deren Folgen wieder rückgängig zu machen.
§ 55. Den zur vorläufigen Unterstützung (§ 28) und bezw. zur
Übernahme (8 31) eines Hilfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden
ist es unbenommen, die tatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (§ 5
des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867) durch eine
unter sich zu treffende Einigung über das Verbleiben der auszuweisen-
den Person oder Familie in ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen
*) Auf Grund des § 52 haben die Staaten Anhalt, Braunschweig,
Hessen, Lübeck, Preußen mit Lauenburg, Reuß j. L., Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Weimar, Schwarz-
burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck dem Bun-
desamt für das Heimatwesen die Entscheidung in letzter Instanz auch für die-
jenigen Streitsachen übertragen, in denen beide streitende Teile dem betref-
fenden Staate angehören, während die übrigen deutschen Staaten noch ihre
eigene höchste Landesinstanz für interne Streitigkeiten besitzen. Vgl. für Preußen.
§ 59 d. G. vom 8. März 1871.