Anhang. Anlage Nr. 5. 213
Vorschriften über die durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechts-
verhältnisse nur insoweit noch Anwendung, als es sich um die Fest-
stellung des Unterstützungswohnsitzes für die Zeit vor dem 1. Juli 1871
handelte.
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur An-
wendung.
1. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb
des Bundesgebietes ein Heimatrecht besitzen, haben kraft desselben am
1. Juli 1871 den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmen-
verbande, welchem ihr Heimatort angehört.
2. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb
des Bundesgebiets einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen den-
selben am 1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Gesetzes,
gleichviel, ob die Voraussetzungen des Erwerbs andere waren, als die
durch dieses Gesetz vorgeschriebenen.
3. Wo und insoweit bisher ein Heimatrecht oder Unterstützungs-
wohnsitz durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesen-
heit nicht verloren werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses
Gesetz vorgeschriebenen zweijährigen Frist für den Erwerb bzw. Verlust
des Unterstützungswohnsitzes mit dem 1. Juli 1871.
4. Wo bisher für den Erwerb bzw. Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz
vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor
dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer in Ansatz.
5. Wo bisher für den Erwerb bzw. Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist
bestand, gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen
war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entschei-
dung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist
vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt
der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der
durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung
der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer.
6. Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen
über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger vorgeschriebene Ver-
fahren kommt nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 zur Anwendung
bei denjenigen Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen,
Armenbezirke, Heimatbezirke), welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig
gemacht werden.