218 Anhang. Anlage Nr. 7.
derselbe beglaubigt ist, und einem Bundeskonsul') für dessen Amtsbezirk
die allgemeine Ermächtigung erteilen, bürgerlich gültige Eheschließungen
von Bundesangehörigen'") vorzunehmen, und die Geburten, Heiraten
und Sterbefälle von Bundesangehörigen'") zu beurkunden.“)
8§ 2. Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personen-
standes ermächtigten Beamten (§ 1) haben über die Beurkundung der
Geburten, Heiraten und Sterbefälle getrennte Register zu führen. Die
vorkommenden Fälle sind in protokollarischer Form unter fortlaufender
Nummer in die Register einzutragen. Jedes Register wird in zwei gleich-
lautenden Originalen nach einem Formulare geführt, welches von dem
Bundeskanzler vorgeschrieben wird. )Das Formular soll für alle
Beamten ein übereinstimmendes sein.
Am Jahresschlusse hat der Beamte die Register abzuschließen und
das eine Exemplar derselben dem Bundeskanzler einzusenden. Gleich-
zeitig hat er den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten aus den
Registern einen Auszug der Fälle mitzuteilen, welche Angehörige der-
selben betreffen.
Wenn im Laufe des Jahres in ein Register eine Eintragung nicht
erfolgt ist, so hat der Beamte eine amtliche Bescheinigung hierüber am
Jahresschlusse dem Bundeskanzler einzusenden.
§ 3. 6) Der Schließung der Ehe soll das Aufgebot vorangehen.
Vor Beginn desselben sind dem Beamten die zur Eingehung einer Ehe
nach den Gesetzen der Heimat der Verlobten notwendigen Erfordernisse
betr. die Rechtsverhältnisse in Kiautschon (RGl. S. 173): „Das Gesetz, betr.
die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs-
angehörigen im Ausland vom 4. Mai 1870 findet in dem Schutzgebiete vom
1. Juni 1898 ab auf alle Personen, welche nicht Chinesen sind, Anwendung.
Der Gouverneur ist befugt, für Angehörige farbiger Völkerstämme abweichende
Anordnungen zu treffen.“
*) Vgl. § 13 des Konsulatsgesetzes vom 8. Nov. 1867 (BGBl. S. 173).
*) Seit dem 1. März 1875 auch von Schutzgenossen (8 85 Abs. 2 des
Gesetzes vom 6. Febr. 1875, RGl. S. 23). Dies ist in dem Erl. des Reichs-
kanzlers vom 21. Juni 1877 namentlich auch bezüglich der im Auslande sich
aufhaltenden Schweizer für zulässig erklärt (uvgl. v. König, Handbuch des
deutschen Konsularwesens, 7. Aufl., S. 59 und 222).
** Die auf Grund dieser Bestimmung erteilten Ermächtigungen wurden
bis 1873 durch das BGBl. bzw. RoBl. und werden seitdem durch das Zentral-
blatt bekanntgemacht.
t). Daß ein zu standesamtlichen Funktionen ermächtigter Konsul auch
eine, seine eigene Familie betreffende Eintragung in das Standesregister
perfönlich vornehmen kann, ist in dem Zirk. vom 28. April 1877 für rechtlich
o2 zW (ogl. v. König, Handbuch des deutschen Konsularwesens,
u
t) Val. die Instrultion des Reichskanzlers vom 1. März 1871 zu dem
Gesetz vom 4. Mai 1
ff) Val. 87 das Dufruttn.