Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

232  Anhang.  Anlage  Nr.  8.

welche  ähnliche  gesetzliche  Vorschriften  wie  den  §  2  a.  a.  O.  haben,  soweit
ersichtlich,  nirgends  die  Bedeutung  beigelegt  worden,  daß  sie  die  Gültigkeit
  der  letzteren  berührten.  Für  das  Königreich  Sachsen  hat  der  Kommissarius
  des  Ministers  des  Innern  in  dieser  Hinsicht  auf  die  Verhandlungen
  der  II.  Kammer  des  sächsischen  Landtages  am  27.  Februar  1882
(Mitteilungen  S.  1033)  hingewiesen.  Außerdem  mag  hervorgehoben
werden,  daß  im  Königreich  Bayern  die  Freizügigkeit  landesgesetzlich
durch  Novelle  vom  23.  Februar  1872  neu  geregelt  ist,  und  zwar  hinsichtlich
  der  Ausweisung  Bestrafter,  um  die  früheren  Bestimmungen  mit  der
Terminologie  des  Reichsstrafgesetzbuches  für  die  einzelnen  Verbrechen,
Vergehen  und  deren  Strafen  in  Einklang  zu  bringen  (v.  Riedel,  Kommentar
  zum  bayerischen  Gesetze  vom  16.  April  1868  über  Heimat  usw.,
V.  Aufl.  S.  214,  insbesondere  Note  12  S.  234).

Wenn  endlich  von  seiten  des  klägerischen  Mandatars  in  der  mündlichen
  Verhandlung  der  Sache  ausgeführt  worden  ist,  daß  dem  §  2  Nr.  2
des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842  durch  das  preußische  Strafgesetzbuch
  vom  14.  April  1842  insofern  der  Boden  entzogen  worden  sei,  als
jene  Gesetzesvorschrift  die  Handhabung  des  damals  geltenden  Strafrechts
voraussetze,  wenn  es  in  dem  §  2  a.  a.  O.  von  zu  Zuchthaus  oder  wegen
eines  Verbrechens  zu  irgend  einer  anderen  Strafe  verurteilten  Sträflingen
  handle,  so  ist  auch  dies  nicht  zutreffend.  Das  Gesetz  hat  das  landespolizeiliche
  Einschreiten  nicht  von  der  Dauer  des  damals  schon  lange
zur  Revision  gestellten  Strafrechts  abhängig  gemacht,  vielmehr  die  tatsächlichen
  Voraussetzungen  desselben  derartig  bezeichnet,  daß  ihr  Eintreten
  unter  dem  heutigen  Strafrechte  ebenso  wie  unter  dem  früheren
bestimmt  werden  kann.  Nur  darauf  kommt  es  für  eine  sinngemäße
Anwendung  des  Gesetzes  an,  die  Terminologie  des  früheren  Strafrechts,
unter  dessen  Herrschaft  das  Gesetz  gegeben  wurde,  zu  berücksichtigen.  In
dieser  Hinsicht  ist  in  dem  schon  erwähnten  Erlasse  des  Ministers  des
Innern  vom  14.  Dezember  1860  zutreffend  hervorgehoben  worden,  daß
der  im  §  2  gebrauchte  Ausdruck  „Verbrechen“  sich  auch  auf  solche  strafbare
  Handlungen  bezieht,  welche  nach  dem  späteren  Strafrecht  als  „Vergehen“
  bezeichnet  werden.  ·

Anlangend  den  sonstigen  Inhalt  der  Klage,  so  unterliegt  es  keinem
Zweifel,  daß  der  Schlußsatz  des  §  2  a.  a.  O.,  wonach  die  Landespolizeibehörde
  nur  dem  vorgesetzten  Ministerium,  nicht  aber  der  Partei  über
die  Gründe  ihrer  Maßnahme  Rechenschaft  schuldig  sein  soll,  insofern
außer  Kraft  gesetzt  ist,  als  §  66  des  Organisationsgesetzes  vom  26.  Julie
1880  auch  die  landespolizeilichen  Verfügungen  der  Regierungspräsidenten
bezw.  des  Polizeipräsidenten  von  Berlin  der  Rechtskontrolle  im  Verwaltungsstreitverfahren
  unterwirft  (§§  16,  17  und  35  ebendaselbst).
Gleichwohl  kann  die  Aufhebung  der  angefochtenen  Verfügung  zunächst