232 Anhang. Anlage Nr. 8.
welche ähnliche gesetzliche Vorschriften wie den § 2 a. a. O. haben, soweit
ersichtlich, nirgends die Bedeutung beigelegt worden, daß sie die Gültigkeit
der letzteren berührten. Für das Königreich Sachsen hat der Kommissarius
des Ministers des Innern in dieser Hinsicht auf die Verhandlungen
der II. Kammer des sächsischen Landtages am 27. Februar 1882
(Mitteilungen S. 1033) hingewiesen. Außerdem mag hervorgehoben
werden, daß im Königreich Bayern die Freizügigkeit landesgesetzlich
durch Novelle vom 23. Februar 1872 neu geregelt ist, und zwar hinsichtlich
der Ausweisung Bestrafter, um die früheren Bestimmungen mit der
Terminologie des Reichsstrafgesetzbuches für die einzelnen Verbrechen,
Vergehen und deren Strafen in Einklang zu bringen (v. Riedel, Kommentar
zum bayerischen Gesetze vom 16. April 1868 über Heimat usw.,
V. Aufl. S. 214, insbesondere Note 12 S. 234).
Wenn endlich von seiten des klägerischen Mandatars in der mündlichen
Verhandlung der Sache ausgeführt worden ist, daß dem § 2 Nr. 2
des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 durch das preußische Strafgesetzbuch
vom 14. April 1842 insofern der Boden entzogen worden sei, als
jene Gesetzesvorschrift die Handhabung des damals geltenden Strafrechts
voraussetze, wenn es in dem § 2 a. a. O. von zu Zuchthaus oder wegen
eines Verbrechens zu irgend einer anderen Strafe verurteilten Sträflingen
handle, so ist auch dies nicht zutreffend. Das Gesetz hat das landespolizeiliche
Einschreiten nicht von der Dauer des damals schon lange
zur Revision gestellten Strafrechts abhängig gemacht, vielmehr die tatsächlichen
Voraussetzungen desselben derartig bezeichnet, daß ihr Eintreten
unter dem heutigen Strafrechte ebenso wie unter dem früheren
bestimmt werden kann. Nur darauf kommt es für eine sinngemäße
Anwendung des Gesetzes an, die Terminologie des früheren Strafrechts,
unter dessen Herrschaft das Gesetz gegeben wurde, zu berücksichtigen. In
dieser Hinsicht ist in dem schon erwähnten Erlasse des Ministers des
Innern vom 14. Dezember 1860 zutreffend hervorgehoben worden, daß
der im § 2 gebrauchte Ausdruck „Verbrechen“ sich auch auf solche strafbare
Handlungen bezieht, welche nach dem späteren Strafrecht als „Vergehen“
bezeichnet werden. ·
Anlangend den sonstigen Inhalt der Klage, so unterliegt es keinem
Zweifel, daß der Schlußsatz des § 2 a. a. O., wonach die Landespolizeibehörde
nur dem vorgesetzten Ministerium, nicht aber der Partei über
die Gründe ihrer Maßnahme Rechenschaft schuldig sein soll, insofern
außer Kraft gesetzt ist, als § 66 des Organisationsgesetzes vom 26. Julie
1880 auch die landespolizeilichen Verfügungen der Regierungspräsidenten
bezw. des Polizeipräsidenten von Berlin der Rechtskontrolle im Verwaltungsstreitverfahren
unterwirft (§§ 16, 17 und 35 ebendaselbst).
Gleichwohl kann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zunächst