Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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817.

78  Vierter  Abschnitt:  Die  Organisation  des  Staates.  I.  Der  König.

 

—ö-2.

  Die  Mitglieder  des  K.  Hauses  können  sich  nur  mit  vorgängiger  ausdrücklicher
Einwilligung  des  Königs  vermählen.  Eine  ohne  eine  solche  Einwilligung
geschlossene  Ehe  überträgt  „in  Beziehung  auf  Stand,  Titel  und  Wappen  keine  Rechte
auf  den  Gatten  und  auf  die  aus  der  Ehe  erzeugten  Kinder.  Ebensowenig  können  aus
derselben  Ansprüche  auf  Staatserbfolge,  Apanagen,  Sustentationen,  Mitgaben  und
Wittume  abgeleitet  werden“  (Art.  18  und  19  a.  a.  O.).  Die  mangelnde  Einwilligung
des  Königs  begründet  hiernach  die  zivilrechtliche  Ungültigkeit  der  Ehe  nicht.  Dagegen
kann  auf  eine  solche  Ehe  sowohl  für  die  Ehegatten  als  für  die  aus  der  Ehe  entsprossenen
Abkömmlinge  kein  Anspruch  gegründet  werden,  welcher  die  Zugehörigkeit  zur  K.  Familie
  voraussetzt.  Den  Kindern  und  der  Witwe  steht  hiernach  ein  Alimentationsanspruch
nur  an  das  eigene  Vermögen  des  Vaters  oder  Ehegemahls  zu  (Art.  19),  und  ebenso  ist
das  Intestaterbrecht  auf  den  Allodialnachlaß  der  letzteren  beschränkt.

3.  Alle  Eheverträge  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  K.  Hauses  sind
ohne  Genehmigung  des  Königs  nichtig  (Art.  20  a.  a.  O.).

4.  Die  Mitglieder  des  K.  Hauses  haben  dem  Könige  von  der  Wahl  der  zu  ihrem
Hofstaat  bestimmten  Personen  Anzeige  zu  machen  (Art.  21).  Der  König  kann  dann
solche  Personen  ausschließen,  welche  ihm  nicht  genehm  sind  1).

5.  Die  Vormünder,  welche  die  Prinzen  für  ihre  Kinder  ernennen,  bedürfen
der  Bestätigung  des  Königs.  Erhalten  sie  diese  nicht,  oder  hat  der  Vater  keinen  Vormund
  ernannt,  so  leitet  der  König  die  Bestellung  der  Vormundschaft  ein.  Der  König
führt  auch  eine  besondere  Aufsicht  über  die  Vormundschaften  und  über  die  Erziehung
aller  Prinzen  und  Prinzessinnen.  Ueber  die  dem  I.  Zivilsenate  des  Oberlandesgerichts
abzulegende  Vormundschaftsrechnung  wird  dem  König  Bericht  erstattet,  wie  überhaupt
die  genannte  Obervormundschaftsbehörde  vor  der  Erteilung  einer  obervormundschaftlichen
  Genehmigung  oder  Bestätigung  berichtliche  Anzeige  an  den  König  zu  erstatten
hat  (Art.  12  u.  13  a.  a.  O.)  2D.

6.  Dem  Könige  steht  das  Recht  zu,  Einsicht  von  der  Erziehung  aller
Prinzen  und  Prinzessinnen  des  K.  Hauses  zu  nehmen  und  darüber  berichtliche
  Anzeige  zu  verlangen  (Art.  14  a.  a.  O.)  3).

Diese  Befugnisse  (1—6)  übt  der  König  ohne  Kontrasignatur  eines  Ministers  aus.
Jedoch  ist  nach  Art.  66  des  Hausgesetzes  für  wichtige  Fälle  in  persönlichen  Angelegenheiten
  der  Mitglieder  des  K.  Hauses  die  Niedersetzung  eines  Familienrats  vorbehalten,
  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Königs  oder  eines  von  ihm  berufenen  Stellvertreters
  aus  den  volljährigen  Agnaten  und  aus  den  Mitgliedern  des  Geheimen  Rates
gebildet  wird  und  unter  dem  Vortrag  des  Justizministers  seine  gutächtlichen  Anträge
zur  Entschließung  des  Königs  stellt.

IV.  Die  Einkünfte  des  Königs.  Bezüglich  dieser  ist  zu  unterscheiden:  A.  Die
Zivilliste.  1.  Vorgeschichte.

Wie  bereits  in  der  Einleitung  bemerkt  wurde,  hatte  das  Kammergut,  d.  h.  das  ursprüngliche
  Privatvermögen  der  landesherrlichen  Familie  in  Württemberg  —  wie  anderwärts  in  Deutsch- 



—.  ——

1)  S.  auch  Mohl  S.  270  Note  5.  Mandry,  Württ.  Pr.  R.  S.  83.  85,
2)  Vgl.  auch  Ausf.  G.  z.  R.  G.  V.  G.  Art.  15  u.  16  Abs.  2,  Ausf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  131,  Mandry

a.  u.  O.  S.  83.
3)  Ueber  die  Entmündigung  der  Mitglieder  des  K.  Hauses  s.  oben  S.  51.