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78 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. I. Der König.
—ö-2.
Die Mitglieder des K. Hauses können sich nur mit vorgängiger ausdrücklicher
Einwilligung des Königs vermählen. Eine ohne eine solche Einwilligung
geschlossene Ehe überträgt „in Beziehung auf Stand, Titel und Wappen keine Rechte
auf den Gatten und auf die aus der Ehe erzeugten Kinder. Ebensowenig können aus
derselben Ansprüche auf Staatserbfolge, Apanagen, Sustentationen, Mitgaben und
Wittume abgeleitet werden“ (Art. 18 und 19 a. a. O.). Die mangelnde Einwilligung
des Königs begründet hiernach die zivilrechtliche Ungültigkeit der Ehe nicht. Dagegen
kann auf eine solche Ehe sowohl für die Ehegatten als für die aus der Ehe entsprossenen
Abkömmlinge kein Anspruch gegründet werden, welcher die Zugehörigkeit zur K. Familie
voraussetzt. Den Kindern und der Witwe steht hiernach ein Alimentationsanspruch
nur an das eigene Vermögen des Vaters oder Ehegemahls zu (Art. 19), und ebenso ist
das Intestaterbrecht auf den Allodialnachlaß der letzteren beschränkt.
3. Alle Eheverträge der Prinzen und Prinzessinnen des K. Hauses sind
ohne Genehmigung des Königs nichtig (Art. 20 a. a. O.).
4. Die Mitglieder des K. Hauses haben dem Könige von der Wahl der zu ihrem
Hofstaat bestimmten Personen Anzeige zu machen (Art. 21). Der König kann dann
solche Personen ausschließen, welche ihm nicht genehm sind 1).
5. Die Vormünder, welche die Prinzen für ihre Kinder ernennen, bedürfen
der Bestätigung des Königs. Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keinen Vormund
ernannt, so leitet der König die Bestellung der Vormundschaft ein. Der König
führt auch eine besondere Aufsicht über die Vormundschaften und über die Erziehung
aller Prinzen und Prinzessinnen. Ueber die dem I. Zivilsenate des Oberlandesgerichts
abzulegende Vormundschaftsrechnung wird dem König Bericht erstattet, wie überhaupt
die genannte Obervormundschaftsbehörde vor der Erteilung einer obervormundschaftlichen
Genehmigung oder Bestätigung berichtliche Anzeige an den König zu erstatten
hat (Art. 12 u. 13 a. a. O.) 2D.
6. Dem Könige steht das Recht zu, Einsicht von der Erziehung aller
Prinzen und Prinzessinnen des K. Hauses zu nehmen und darüber berichtliche
Anzeige zu verlangen (Art. 14 a. a. O.) 3).
Diese Befugnisse (1—6) übt der König ohne Kontrasignatur eines Ministers aus.
Jedoch ist nach Art. 66 des Hausgesetzes für wichtige Fälle in persönlichen Angelegenheiten
der Mitglieder des K. Hauses die Niedersetzung eines Familienrats vorbehalten,
welcher unter dem Vorsitze des Königs oder eines von ihm berufenen Stellvertreters
aus den volljährigen Agnaten und aus den Mitgliedern des Geheimen Rates
gebildet wird und unter dem Vortrag des Justizministers seine gutächtlichen Anträge
zur Entschließung des Königs stellt.
IV. Die Einkünfte des Königs. Bezüglich dieser ist zu unterscheiden: A. Die
Zivilliste. 1. Vorgeschichte.
Wie bereits in der Einleitung bemerkt wurde, hatte das Kammergut, d. h. das ursprüngliche
Privatvermögen der landesherrlichen Familie in Württemberg — wie anderwärts in Deutsch-
—. ——
1) S. auch Mohl S. 270 Note 5. Mandry, Württ. Pr. R. S. 83. 85,
2) Vgl. auch Ausf. G. z. R. G. V. G. Art. 15 u. 16 Abs. 2, Ausf. G. z. B. G. B. Art. 131, Mandry
a. u. O. S. 83.
3) Ueber die Entmündigung der Mitglieder des K. Hauses s. oben S. 51.