Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

II. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8§ 26—31. 9 
g 28. 
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in aus- 
ländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit 
durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig er- 
klärt werden, wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge 
leistet. 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den 
Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 
29. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 
Abs. 1, 2 und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staats- 
angehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zu- 
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche 
Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten 
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder 
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind 
Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
8 30. 
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber 
bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht entlassen 
gelten würde, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in 
dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn 
er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im 
Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht, 
auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung. 
g 31. 
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Er- 
werbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355) durch zehnjährigen Aufent- 
halt im Ausland verloren hat, muß von dem Bundesstaat, in dessen 
Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er 
keinem Staate angehört.
	        
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