II. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8§ 26—31. 9
g 28.
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in aus-
ländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit
durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig er-
klärt werden, wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge
leistet.
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den
Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
29.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26
Abs. 1, 2 und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staats-
angehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zu-
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche
Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind
Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
8 30.
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber
bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht entlassen
gelten würde, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in
dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn
er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im
Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht,
auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
g 31.
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Er-
werbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355) durch zehnjährigen Aufent-
halt im Ausland verloren hat, muß von dem Bundesstaat, in dessen
Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er
keinem Staate angehört.