256
Anhang. Anlage Nr. 16.
oder im Ausland eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbe-
treibender usw. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Ent-
lassung aus dem Militärverhältnisse verlängert werden. Dies
gilt jedoch für den in einem europäischen Lande oder in einem
Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres
lebenden Beurlaubten nur dann, wenn die feste Stellung bei
Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde.
Hat der Beurlaubte die feste Stellung in einem außer-
europäischen und nicht zu den Küstenländern des Mittelländi-
schen oder Schwarzen Meeres gehörenden Lande erworben, so
kann er auch von der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer
Mobilmachung befreit werden.
Art. II. Das Gesetz, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom
11. Februar 1888 wird dahin geändert:
1. Im Artikel II § 9 werden
a) der Abs. 2 und im Abs. 3 das Wort „weitere“ gestrichen,
b) die Vorschriften des Abs. 4 durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Uberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge
zu bewirken. Ist ein UÜberschuß vorhanden, so entscheiden
die Abkömmlichkeit, das Lebensalter und die bessere Dienst-
tauglichkeit.
2. Im Artikel II § 13 Abs. 4 wird der Satz 2 gestrichen.
Art. III. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit
dem Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft.
Es kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnis-
vertrags vom 23. November 1870 (Bundes--Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III.
§ 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention
vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juli
1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.