Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

264 Anhang. Anlage Nr. 22. 
Wege an Stelle einzelner Vorschriften der einzuführenden Reichsgesetze 
Übergangsbestimmungen erlassen werden. Die Geltung solcher Be- 
stimmungen erstreckt sich nicht über den 31. Dezember 1893. 
§ 7. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserl. Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 15. Dezember 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
Anlage Ur. 22. 
Übereinkommen zwischen dem Heutschen Reiche und Italien 
wegen wechselseitiger Unterstützung Hilfsbedürftiger usw., 
vom 8. August 1873. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Italien ist 
über die Behandlung der in dem einen Lande hilfsbedürftig werdenden 
Angehörigen des andern Landes, über die Ubernahme von Auszuweisen- 
den und über die Beseitigung des Paßzwanges im gegenseitigen Ver- 
kehr nachstehendes vereinbart worden. 
Art. 1. Jeder der beiden vertragenden Teile verpflichtet sich, dafür 
zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes denjenigen hilfsbedürftigen An- 
gehörigen des anderen Teils, welche wegen körperlicher oder geistiger 
Krankheit der Verpflegung und ärztlichen Behandlung bedürfen, diese 
nach denselben Grundsätzen, wie bei den hilfsbedürftigen Inländern 
so lange zuteil werde, bis ihre Rückkehr in die Heimat ohne Nachteil für 
ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann, sowie daß denselben zur 
demnächstigen Rückkehr in die Heimat die zur Erreichung der Grenze 
des Heimatlandes erforderlichen Mittel gewährt werden. 
Art. 2. Ein Ersatz der durch die Gewährung von Transport= und 
Reisemitteln, die Verpflegung, ärztliche Behandlung oder Beerdigung 
der Deutschen in Italien und der Italiener in Deutschland entstehenden 
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde oder andere öffentliche Kassen 
desjenigen Landes, welchem der Hilfsbedürftige angehört, nicht bean- 
sprucht werden. 
Art. 3. Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder andere 
privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben 
die Ansprüche an letztere vorbehalten. 
Die vertragenden Teile sichern sich auch wechselseitig zu, auf einen.
	        
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