Anhang. Anlage Nr. 22. 265
von dem anderen Teile im diplomatischen Wege gestellten Antrag durch
ihre Behörden die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten,
damit denjenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, solche
nach den üblichen Ansätzen erstattet werden.
Art. 4. Jeder der vertragenden Teile verpflichtet sich ferner, auf
Verlangen des anderen Teiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen,
auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der in—
ländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, sofern sie
nicht etwa dem anderen Lande nach dessen eigener Gesetzgebung an—
gehörig geworden sind.
Art. 5. Individuen, welche aus dem Gebiete des einen Landes
in das des anderen ausgewiesen worden sind, und von denen demnächst
durch die Behörden dieses letzteren festgestellt wird, daß sie demselben
nicht angehören, bezw. nicht angehört haben, müssen auf Antrag desselben
von dem ausweisenden Teile an dessen Grenze wieder übernommen
werden.
Art. 6. Von den Angehörigen des einen Teils soll weder beim
Eintritt noch beim Austritt über die Grenze des Gebietes des anderen.
Teils, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb des-
selben ein Reisepapier gefordert werden.
Sie bleiben jedoch verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über
ihre Person genügend auszuweisen.
Art. 7. Wenn die Sicherheit eines der vertragenden Teile oder
die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Er-
eignisse bedroht erscheint, so kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder
für einen bestimmten Bezirk durch Anordnung eines jeden der beiden
vertragenden Teile vorübergehend eingeführt werden.
Art. 8. Die vorstehend getroffenen Bestimmungen bleiben in
Kraft bis zum Ablauf eines Jahres nach der von einem der beiden ver-
tragenden Teile erfolgten Kündigung.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig er-
mächtigt, die gegenwärtige Erklärung in doppelter Ausfertigung voll-
zogen.
Berlin, den 8. August 1873.
von Philippsborn. Launay.