Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 23 #. 267 
nicht gemacht haben, im Falle ihrer Unterstützungsbedürftigkeit von dem- 
jenigen Staate wieder aufzunehmen sind, auf dessen Gebiet sie zur 
Zeit der Ratifikation des Vertrages am 16. November 1864 wohnhaft 
waren, — in beiden Fällen jedoch unter der Voraussetzung, daß sie nicht 
später ein Versorgungsrecht im Gebiete des anderen Staates erworben 
haben. Diejenigen Personen endlich, welche sich am 16. November 1864 
außerhalb des Gebietes des Königreichs und der Herzogtümer aufhielten 
und keine Wahl nach der im Artikel XIX des Friedensvertrages vor- 
geschriebenen Weise getroffen haben, sollen als heimatberechtigt in dem- 
jenigen der beiden Länder betrachtet werden, auf dessen Gebiete sie vor 
dem 16. November 1864 zuletzt wohnhaft waren. 
Art. 6. In Rücksicht auf eventuelle Veränderungen der in den 
respektiven Staaten jetzt geltenden Gesetzgebungen, namentlich in betreff 
des Armenwesens, wird jedem der kontrahierenden Teile das Recht vor- 
behalten, das gegenwärtige Übereinkommen mit einer vorgängigen Be- 
nachrichtigung von 6 Monaten aufzukündigen. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig er- 
mächtigt, die gegenwärtige Erklärung in doppelter Ausfertigung voll- 
zogen. 
Kopenhagen, den 11. Dezember 1873. 
Unterschriften. 
Anlage Nr. 23 a. 
Zusatzdeklaration zu dem Ü|bereinkommen zwischen dem 
Deutschen Reich und DHänemark wegen wechselseitiger Unter- 
stützung Hilfsbedürftiger usw., vom 11. Dezember 1873. 
Zur Regelung der Ausführung der deutsch-dänischen Deklaration 
vom 11. Dezember 1873, betreffend die Übernahme Hilfsbedürftiger 
und Auszuweisender, ist nachstehendes vereinbart worden: 
1. In allen denjenigen Fällen, in welchen es sich um die Üüber- 
nahme Hilfsbedürftiger handelt, hat die vorherige Feststellung und An- 
erkennung der Übernahmepflicht im Korrespondenzwege zu erfolgen. 
Die bezüglichen Verhandlungen sind in der Regel direkt zwischen der 
die Heimschaffung anordnenden Behörde und der zur Anerkennung der 
Staatsangehörigkeit zuständigen Heimatbehörde des zu Übernehmenden 
zu führen. Eine diplomatische Vermittelung hat nur dann einzutreten, 
wenn entweder besondere Gründe die direkte Korrespondenz untunlich 
erscheinen lassen — beispielsweise wenn über die Heimatbehörde Un- 
gewißheit besteht oder in sprachlicher Hinsicht der gegenseitigen Ver-
	        
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