Anhang. Anlagen Nr. 23b, 23c. 269
In allen geeigneten Fällen ist indessen die Rücksendung heim-
zuschaffender Personen auf dem Wasserwege gestattet.
5. Das Ubereinkommen wird vorläufig auf die Dauer von zwei
Jahren abgeschlossen, sofern nicht vor Ablauf dieses Zeitraums die Über-
einkunft vom 11. Dezember 1873 außer Kraft tritt.
Geschieht letzteres, so gelten die Ausführungsbestimmungen nur
so lange, als die gedachte Übereinkunft in Wirksamkeit bleibt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig er-
mächtigt, die gegenwärtige Erklärung in doppelter Ausfertigung voll-
zogen.
Kopenhagen, den 25. August 1881.
(L. S.) Goltz, Bar. Rosenörn-Lehn.
Anlage MNr. 235b.
Bekanntmachung.
Auf Grund einer zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark
getroffenen Vereinbarung wird die Zusatzdeklaration vom 25. August
1881 (Zentralbl. S. 407) zu dem deutsch-dänischen Übereinkommen
vom 11. Dezember 1873 wegen wechselseitiger Unterstützung Hilfs-
bedürftiger (Zentralbl. f. 1874 S. 31), so lange dieses Ubereinkommen in
Kraft bleibt, ebenfalls in Wirksamkeit bleiben.
Berlin, den 17. Juli 1884.
Der Reichskanzler.
(Zentralbl. 1884 S. 201.) J. V.: gez. Eck.
Anlage NMr. 23c.
1. Das Verzeichnis der deutschen Behörden
enthält Anlage 2, Rubrik 3.
2. Verzeichnis der dänischen zur Erteilung von Anerkennt-
nissen und zur Entscheidung über die Staatsangehörigkeit
zuständigen Behörden.
1. Seeland.
Der Magistrat zu Kopenhagen.
Der Amtmann für das Amt Kopenhagen zu Kopenhagen.
„ „ „ „ „ Frederiksborg zu Hilleröd.
„ „ „ „ „ Holbäk zu Holbäk.
„ „ „„„Sotrö zu Sorö.
— 7 77 * * Prästö zu Faxe.