Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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XIV.  Aussicht.
§  68.

Fischereiberechtigte,  Fischereigenossenschaften  oder  Gemeinden,  welche  besondere  Fischereiaufseher
aufstellen,  können  deren  eidliche  Verpflichtung  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  beantragen.

Die  Verpflichtung  erfolgt,  wenn  gegen  die  Zuverlässigkeit  der  gewählten  Persönlichkeit
keine  Bedenken  bestehen,  auf  die  getreue  Erfüllung  der  Dienstesobliegenheiten.  ÜUber  die
vorgenommene  Verpflichtung,  welche  in  ein  besonderes  Protokollbuch  einzutragen  ist,  swird
dem  Fischereiaufseher  eine  Bestätigung  ausgestellt,  welche  er  bei  seinen  Dienstgängen  mit
sich  zu  führen  hat.

Durch  die  Verpflichtung  erhält  der  Fischereiaufseher  innerhalb  seines  Wirkungskreises
die  Eigenschaft  eines  Beamten  im  Sinne  des  §  359  des  Strafgesetzbuchs  und  eines  Hilfsbeamten
  der  Staatsanwaltschaft.  Er  hat  als  solcher  den  Anordnungen  der  letzteren  Folge
zu  leisten  (§  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  Art.  56  des  Ausführungsgesetzes  zu
ihm).  Ihm  steht  das  Recht  zur  Durchsuchung  und  Beschlagnahme  bei  Gefahr  im  Verzuge
unter  Beachtung  der  Vorschriften  der  §§  98,  102—105  der  Strafprozeßordnung  und#das
Recht  der  Pfändung  von  Fischereigeräten  und  Transportmitteln  (Art.  87  des  Fischereigesetzes)
  zu.

§  69.

Von  den  Fischereiaufsichtsorganen  ist  als  Verpackung  (Art.  103  des  Fischereigesetzes)
eine  Verwahrung  nicht  zu  beanstanden,  welche  den  sofortigen  Gebrauch  des  Fischereigerätes
ausschließt.  Hiezu  kann  auch  eine  einfache  Verschnürung  genügen.

8  70.

In  den  Fällen,  in  welchen  bei  den  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörde  öffentliche
Flüsse  oder  sonstige  Gewässer  in  Frage  stehen,  in  welchen  der  Staat  fischereiberechtigt  ist,
kommt  die  Vertretung  des  Staatsärars  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und  soweit
es  sich  um  Gewässer  handelt,  die  innerhalb  des  Staatswaldes  oder  an  dessen  Grenzen  verlaufen,
  auch  der  Regierung,  Kammer  der  Forsten,  zu;  bei  Gewässern,  an  denen  die  Zivilliste
  des  Königs  berechtigt  ist,  ist  die  zuständige  Hofstelle  als  beteiligt  anzusehen.

§  71.

Als  Sachverständige  im  Sinne  dieser  Vollzugsvorschriften  kommen  in  Betracht
der  Landesinspektor  für  Fischzucht,  der  Landesfischereiverein,  die  Kreisfischereivereine,  die  Kreiswanderlehrer
  für  Fischerei  und  die  für  einzelne  Regierungsbezirke  aufgestellten  Kreissachverständigen
  für  Fischerei.

München,  den  19.  März  1909.

v.  Miltner.  v.  Pfaff.  v.  Breitreich.