Anhang. Anlage Nr. 26. 277
c) Bekanntmachung über die Natifikation des Uieder-
lassungsvertrags zwischen dem Heutschen Reiche und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. November 1909
und des zwischen denselben beiden Teilen am 31. Oktober
1910 abgeschlossenen Vertrags, betreffend Regelung von
Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen
im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, sowie
über den Austausch der Natifikationsurkunden.
Vom 20. August 1911.
Die vorstehend abgedruckten Verträge, nämlich:
1. der Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. November 1909,
2. der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft, betreffend Regelung von Rechtsverhält-
nissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des anderen
vertragschließenden Teiles, vom 31. Oktober 1910,
sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat
am 1. August 1911 in Bern stattgefunden.
Berlin, den 20. August 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Frantzius.
d) Preußische Ausführungs-Anweisung vom 19. September
1911 zu dem oben unter a) abgedruckten deutsch-schweize-
rischen Tiederlassungsvertrag.
(Min Bl. f. d. i. V. 1911 S. 278 ff.)
A. Niederlassung.
Zum Artikel 1.
Das durch den Artikel 1 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Nieder-
lassung oder Aufenthalt ist in Zukunft lediglich durch den Besitz eines
gültigen Heimatscheins bedingt. Die daneben im fremdpolizeilichen
Interesse etwa einzuholenden Auskünfte über die aus dem einen Lande
in das andere zugezogenen Personen erfolgen im unmittelbaren Ge-
schäftsverkehr zwischen den deutschen und den schweizerischen Polizei-
behörden.
Welche Behörden in Deutschland und in der Schweiz zur Aus-
stellung der Heimatscheine und zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit