Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 26. 277 
c) Bekanntmachung über die Natifikation des Uieder- 
lassungsvertrags zwischen dem Heutschen Reiche und der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. November 1909 
und des zwischen denselben beiden Teilen am 31. Oktober 
1910 abgeschlossenen Vertrags, betreffend Regelung von 
Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen 
im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, sowie 
über den Austausch der Natifikationsurkunden. 
Vom 20. August 1911. 
Die vorstehend abgedruckten Verträge, nämlich: 
1. der Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. November 1909, 
2. der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft, betreffend Regelung von Rechtsverhält- 
nissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des anderen 
vertragschließenden Teiles, vom 31. Oktober 1910, 
sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat 
am 1. August 1911 in Bern stattgefunden. 
Berlin, den 20. August 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Frantzius. 
d) Preußische Ausführungs-Anweisung vom 19. September 
1911 zu dem oben unter a) abgedruckten deutsch-schweize- 
rischen Tiederlassungsvertrag. 
(Min Bl. f. d. i. V. 1911 S. 278 ff.) 
A. Niederlassung. 
Zum Artikel 1. 
Das durch den Artikel 1 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Nieder- 
lassung oder Aufenthalt ist in Zukunft lediglich durch den Besitz eines 
gültigen Heimatscheins bedingt. Die daneben im fremdpolizeilichen 
Interesse etwa einzuholenden Auskünfte über die aus dem einen Lande 
in das andere zugezogenen Personen erfolgen im unmittelbaren Ge- 
schäftsverkehr zwischen den deutschen und den schweizerischen Polizei- 
behörden. 
Welche Behörden in Deutschland und in der Schweiz zur Aus- 
stellung der Heimatscheine und zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit
	        
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