Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

284 Anhang. Anlage Nr. 25. 
der Übergabe der heimzuschaffenden Person bei der schweizerischen 
Heimatbehörde einzutreffen. 
Nach dem Eintreffen des Ausgewiesenen hat die deutsche Grenz- 
behörde die Übergabe an die schweizerische Grenzbehörde unter gleich- 
zeitiger Aushändigung der Ausweispapiere zu bewirken. 
Wird die Übernahmepflicht seitens der schweizerischen Heimat- 
behörde nicht anerkannt, so ist gegebenenfalls von der diesseitigen Behörde 
die diplomatische Vermittelung auf dem vorgeschriebenen Instanzenwege 
anzurufen. 
2. Übernahme nach Deutschland. 
Wird bei einer deutschen Heimatbehörde (Anlage A) ) von einer 
schweizerischen Behörde die Übernahme einer Person beantragt, so hat 
die diesseitige Behörde, nötigenfalls nach Cinforderung der zur Klar- 
stellung des Sachverhalts etwa noch erforderlichen weiteren Unterlagen, 
mit der Prüfung der Übernahmepflicht gegebenenfalls unverzüglich die 
notwendigen Feststellungen über den Unterstützungswohnsitz oder die 
Gemeindeangehörigkeit des zu Ubernehmenden zu bewirken. Lassen sich 
diese Feststellungen nicht alsbald erledigen, so darf die Anerkennung der 
Übernahmepflicht nicht aus diesem Grunde verweigert oder verzögert 
werden (vergl. auch Artikel 15 Abs. 2 des Vertrags). Wird die UÜber- 
nahmepflicht anerkannt, so hat die Heimatbehörde gegebenenfalls unter 
Berücksichtigung der Ermittelungen über den Unterstützungswohnsitz oder 
die Gemeindeangehörigkeit des zu Übernehmenden den Übernahmeort 
nach Maßgabe der vorstehenden, zu Artikel 14 getroffenen Verein- 
barungen zu bestimmen. Hierauf hat die Behörde von der Anerkennung 
der Übernahmepflicht und von dem Übernahmeort der antragstellenden 
schweizerischen Behörde Kenntnis zu geben und gleichzeitig die Behörde 
des Übernahmeortes entsprechend zu benachrichtigen, ihr mitzuteilen, ob 
der zu Übernehmende imstande ist, allein zu reisen, oder ob er zur Reise 
der Begleitung bedarf, und sie gegebenenfalls darüber zu verständigen, 
ob der Unterstützungswohnsitz oder die Gemeindeangehörigkeit des zu 
Übernehmenden festgestellt worden ist. Seitens der schweizerischen Be- 
hörde wird alsdann der Zeitpunkt der Ubergabe des zu Übernehmenden 
der Behörde des deutschen Ubernahmeortes rechtzeitig, d. h. bei Personen, 
die allein zu reisen imstande sind, mindestens drei Tage vor der Übergabe, 
bei Personen, die zur Reise einer Begleitung bedürfen, mindestens eine 
Woche vor der Übergabe mitgeteilt werden. 
Ist die ÜUbernahme des Ausgewiesenen gegen Aushändigung der 
Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des die Übernahmepflicht 
*) S. .
	        
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