Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

I. Teil. 
Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
81. 
Deutschert ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staats (8§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (8§ 33 
bis 35) besitzt. 
1. Deutscher. 
a) Der § in seiner jetzigen Fassung ist das Werk der Reichstagskommission. 
Der Regierungsentwurf hatte den § 1 d. G. vom 1. Juni 1870 nach Inhalt und 
Form nicht abgeändert. Er lautete: 
„Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“ 
Wortgetreu hat ihn der Regierungsentwurf bestehen lassen. Daß der Binde- 
satz in dem § 1 des alten G. im Hinblick auf die §§ 11 d. RMil G. vom 2. Mai 
1874 alter Fassung, 8 22 der Wehr O. vom 22. Nov. 1888, sowie des § 21 Abf. 4 
u. 5 des alten G. nicht zutreffend war, ist von maßgebender juristischer und 
administrativer Seite anerkannt worden. Jedenfalls ist die Fassung, wie sie 
jetzt vorliegt, eine wesentliche Verbesserung. Indem das neue „Reichs- und 
Staatsangehörigkeitsgesetz“ mit den Worten beginnt: „Deutscher ist“, erhält das 
Wort „Deutscher“ für In- und Ausland erst eine das ganze Deutsche Reich um- 
fassende amtliche Bedeutung, die ihm bisher gemangelt hat und die an die 
Spitze des Gesetzes zu stellen durchaus geboten erschien. Dementsprechend 
hat man in den Formularen für Einbürgerungsurkunden und Heimatscheine 
der Bestätigung der Staatsangehörigkeit hinzugefügt: „und ist somit Deutscher 
geworden“ bzw.: „und ist somit Deutscher“ (s. Anhang, Anl. Nr. 1). 
b) Jeder Deutsche besitzt die Eigenschaft als Reichsangehöriger, 
gleichviel ob er diese durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate oder 
unmittelbar erworben hat. Über die Rechte jedoch, die jedem „Deutschen“ ge- 
währleistet sind, gibt der Art. 3 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 
folgende Erklärung: 
8 1.
	        
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