I. Teil.
Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
81.
Deutschert ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes-
staats (8§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (8§ 33
bis 35) besitzt.
1. Deutscher.
a) Der § in seiner jetzigen Fassung ist das Werk der Reichstagskommission.
Der Regierungsentwurf hatte den § 1 d. G. vom 1. Juni 1870 nach Inhalt und
Form nicht abgeändert. Er lautete:
„Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“
Wortgetreu hat ihn der Regierungsentwurf bestehen lassen. Daß der Binde-
satz in dem § 1 des alten G. im Hinblick auf die §§ 11 d. RMil G. vom 2. Mai
1874 alter Fassung, 8 22 der Wehr O. vom 22. Nov. 1888, sowie des § 21 Abf. 4
u. 5 des alten G. nicht zutreffend war, ist von maßgebender juristischer und
administrativer Seite anerkannt worden. Jedenfalls ist die Fassung, wie sie
jetzt vorliegt, eine wesentliche Verbesserung. Indem das neue „Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz“ mit den Worten beginnt: „Deutscher ist“, erhält das
Wort „Deutscher“ für In- und Ausland erst eine das ganze Deutsche Reich um-
fassende amtliche Bedeutung, die ihm bisher gemangelt hat und die an die
Spitze des Gesetzes zu stellen durchaus geboten erschien. Dementsprechend
hat man in den Formularen für Einbürgerungsurkunden und Heimatscheine
der Bestätigung der Staatsangehörigkeit hinzugefügt: „und ist somit Deutscher
geworden“ bzw.: „und ist somit Deutscher“ (s. Anhang, Anl. Nr. 1).
b) Jeder Deutsche besitzt die Eigenschaft als Reichsangehöriger,
gleichviel ob er diese durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate oder
unmittelbar erworben hat. Über die Rechte jedoch, die jedem „Deutschen“ ge-
währleistet sind, gibt der Art. 3 der Reichsverfassung vom 16. April 1871
folgende Erklärung:
8 1.