Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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tungsbehörde (dem Bezirksamt oder bei unmittelbaren Städten dem Stadtmagistrat) der- 
jenigen Gemeinde, in welcher sie ihr Heimathrecht haben, ausgestelltes Zeugniß darüber 
beizubringen, daß gegen die beabsichtigte Eheschließung kein gesetzliches Hinderniß bestehe. 
Dieses Zeugniß ist dem württembergischen Standesbeamten vorzulegen und von diesem 
zu den Sammelakten zu nehmen. 
7) Ausländer, d. h. Angehörige von außerdeutschen Staaten, welche im Königreich 
mit einer Inländerin oder Ausländerin eine Ehe eingehen wollen, bedürfen der Erlaubniß 
des Oberamts, in dessen Amtsbezirk die Eheschließung stattfinden soll (Ministerialverfügung 
vom 16. Dezember 1856, Reg. Blatt von 1857 S. 1). Für Ertheilung dieser Erlaubniß 
kommen in Betracht: 
gegenüber von niederländischen, schwedischen, norwegischen, italienischen, belgischen 
und schweizerischen Staatsangehörigen die Bekanntmachungen des Ministeriums des In- 
nern vom 3. April 1872 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 96), vom 9. April 
1874 (Amtsblatt S. 108), vom 16. August 1875 (Amtsblatt S. 263), vom 10. No- 
vember 1875 (Amtsblatt S. 362), sowie der Ministerien der Justiz und des Innern 
vom 28. Juli 1886 (Reg.Blatt S. 319): 
gegenüber von ungarischen Staatsangehörigen der Erlaß des Ministeriums des In- 
nern vom 16. September 1886 (Amtsblatt S. 315); 
gegenüber von russischen und griechischen Staatsangehörigen die Erlasse des Mini- 
steriums des Innern vom 15. Mai 1880 (Amtsblatt S. 207) und vom 10. Dezember 
1890 (Amtsblatt S. 442). 
8. 38. 
Dispensation von Ehehindernissen (württ. Ausführungsgesetz Art. 2). 
Die Dispensation von der Eheunmündigkeit und von dem Ehehinderniß des 
Ehebruchs (Reichsgesetz 8. 28, 8. 33 Nr. 5) ist in Württemberg dem König vorbehalten. 
Die Dispensation von der Wartezeit (Reichsgesetz 8. 35) kommt demjenigen Amts- 
gericht zu, in dessen Bezirk der zuständige Standesbeamte (Reichsgesetz §. 12 Abs. 1) 
seinen Amtssitz hat. · 
Wegen der Dispensation vom Aufgebot s. unten 8. 47 Abs. 1.
	        
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