76
tungsbehörde (dem Bezirksamt oder bei unmittelbaren Städten dem Stadtmagistrat) der-
jenigen Gemeinde, in welcher sie ihr Heimathrecht haben, ausgestelltes Zeugniß darüber
beizubringen, daß gegen die beabsichtigte Eheschließung kein gesetzliches Hinderniß bestehe.
Dieses Zeugniß ist dem württembergischen Standesbeamten vorzulegen und von diesem
zu den Sammelakten zu nehmen.
7) Ausländer, d. h. Angehörige von außerdeutschen Staaten, welche im Königreich
mit einer Inländerin oder Ausländerin eine Ehe eingehen wollen, bedürfen der Erlaubniß
des Oberamts, in dessen Amtsbezirk die Eheschließung stattfinden soll (Ministerialverfügung
vom 16. Dezember 1856, Reg. Blatt von 1857 S. 1). Für Ertheilung dieser Erlaubniß
kommen in Betracht:
gegenüber von niederländischen, schwedischen, norwegischen, italienischen, belgischen
und schweizerischen Staatsangehörigen die Bekanntmachungen des Ministeriums des In-
nern vom 3. April 1872 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 96), vom 9. April
1874 (Amtsblatt S. 108), vom 16. August 1875 (Amtsblatt S. 263), vom 10. No-
vember 1875 (Amtsblatt S. 362), sowie der Ministerien der Justiz und des Innern
vom 28. Juli 1886 (Reg.Blatt S. 319):
gegenüber von ungarischen Staatsangehörigen der Erlaß des Ministeriums des In-
nern vom 16. September 1886 (Amtsblatt S. 315);
gegenüber von russischen und griechischen Staatsangehörigen die Erlasse des Mini-
steriums des Innern vom 15. Mai 1880 (Amtsblatt S. 207) und vom 10. Dezember
1890 (Amtsblatt S. 442).
8. 38.
Dispensation von Ehehindernissen (württ. Ausführungsgesetz Art. 2).
Die Dispensation von der Eheunmündigkeit und von dem Ehehinderniß des
Ehebruchs (Reichsgesetz 8. 28, 8. 33 Nr. 5) ist in Württemberg dem König vorbehalten.
Die Dispensation von der Wartezeit (Reichsgesetz 8. 35) kommt demjenigen Amts-
gericht zu, in dessen Bezirk der zuständige Standesbeamte (Reichsgesetz §. 12 Abs. 1)
seinen Amtssitz hat. ·
Wegen der Dispensation vom Aufgebot s. unten 8. 47 Abs. 1.