Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

298 Anhang. Anlage Nr. 28. 
die auszuweisende Person übernommen hat, von den höheren Behörden 
des Heimatstaats nicht gebilligt wird. 
Art. 10. Über die Grenzorte, wo die Übernahme der auszu- 
weisenden Personen stattzufinden hat, sowie über die für den Uber- 
nahmeverkehr zu bestimmenden Tage werden sich die beiden vertrag- 
schließenden Teile durch Notenaustausch verständigen. 
Auch werden die beiden Teile einander die Grenzbehörden be- 
zeichnen, in deren Hand die Ubernahmeverhandlungen gelegt werden 
sollen. 
Beide Teile verpflichten sich, ihre Grenzbehörden anzuweisen, alle 
Ubernahmeverträge mit möglichster Beschleunigung zu erledigen, auch 
einander bei Feststellung der Staatsangehörigkeit der auszuweisenden 
Personen nach Möglichkeit zu unterstützen. · 
Art. 11. Die Kosten der Beförderung auszuweisender Personen 
bis zum Übernahmeorte werden von dem ausweisenden Teile getragen. 
Art. 12. Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, Angehörige 
des anderen Teiles, denen er gemäß Artikel 2, 3 die Niederlassung oder 
den Aufenthalt untersagen kann, oder Personen, die keinem der beiden 
Teile angehören, ohne das in den Artikeln 7 bis 11 vorgesehene Über— 
nahmeverfahren unverzüglich in das Gebiet des anderen Teiles zurück— 
zuschaffen, wenn sie aus diesem Gebiete mit der Eisenbahn in sein Gebiet 
gelangt sind und auf der ersten Haltestation unmittelbar nach ihrem Ein— 
treffen angehalten werden. 
Art. 13. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Angehörige 
oder frühere Angehörige eines dritten Staates, die sich in dem Gebiete 
des anderen Teiles aufhalten und dort ausgewiesen werden sollen, auf 
den im diplomatischen Wege zu stellenden Antrag dieses Teiles, durch 
sein Gebiet nach ihrem Heimatlande zu befördern, wenn der Antrag die 
Erklärung enthält, daß der andere Teil zum Ersatze der durch die Be— 
förderung entstehenden Kosten und der dritte Staat zur Übernahme der 
auszuweisenden Person bereit ist. 
Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen 
des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und den 
Niederlanden vom 31. Dezember 1896 wegen der Durchlieferung nicht 
berührt. 
Art. 14. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die Schutz- 
gebiete des Deutschen Reichs sowie auf die Kolonien und auswärtigen 
Besitzungen der Niederlande. 
Art. 15. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations- 
urkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.
	        
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