302 Anhang. Anlage Nr. 28b.
durch die ungehinderte Wiederzulassung solcher vormaliger Deutscher,
welche ihre Wehrpflicht verletzt haben, ein Beispiel zu geben, welches in
einer unseren militärischen Interessen nachteiligen Weise auf die in-
ländische Jugend einwirkt. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen
Grundsätze ist in jedem Einzelfalle sorgfältig zu prüfen, ob es mit Rück-
sicht auf die in Frage kommende Persönlichkeit oder den Ort der Nieder-
lassung erforderlich erscheint, zu einer Ausweisung zu schreiten. Dabei
ist jiede unnötige Härte zu vermeiden und von solchen Ausweisungen
abzusehen, welche außerhalb des praktischen Zweckes liegen, der mit der
Maßregel erreicht werden soll. In der Regel wird die Ausweisung nur
bei einer dauernden Niederlassung und nicht bei vorübergehendem Auf-
enthalte in Frage kommen.
Im übrigen unterliegen die Niederländer nach Absatz 2 des Artikels
der Ausweisung nur dann, wenn sie in den Niederlanden ihre militärischen
Pflichten verletzt haben. Von dieser Ausweisungsbefugnis ist gleichfalls
nur innerhalb der vorstehend in Absatz 2 hinsichtlich der vormaligen
Deutschen bezeichneten Grenzen Gebrauch zu machen.
Während nach dem niederländischen Milizgesetze von 1861 nieder-
ländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Auslande haben,
keinen militärischen Verpflichtungen in ihrem Heimatstaate unterworfen
waren, müssen nach der am 1. Januar 1902 in Kraft getretenen Novelle
zum Milizgesetze vom 24. Juni 1901 alle Niederländer, die entweder
selbst oder deren Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter (Vormünder,
Pfleger) in Deutschland ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, am
1. Januar des Jahres, in welchem sie in das 19. Lebensjahr eintreten,
für den niederländischen Militärdienst eingeschrieben werden. Das
Milizgesetz von 1901 findet danach Anwendung auf alle nach dem 1. Januar
1883 geborenen Niederländer. Demnach liegt bei denjenigen Personen,
welche vor dem 1. Januar 1883 geboren sind, kein Grund zur Unter-
sagung der Niederlassung oder des Aufenthaltes aus Artikel 3 Absatz 2
des Vertrages vor. Die entgegenstehenden Vorschriften der an die Ober-
präsidenten der Rheinprovinz und der Provinzen Westfalen und Han-
nover gerichteten Erlasse vom 19. Juni 1899 und vom 29. Januar 1903
werden aufgehoben. Auch gegen die nach dem genannten Zeitpunkte
geborenen Personen ist auf Grund des Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages
nicht einzuschreiten, falls sie ausreichende Ausweispapiere über die Er-
füllung ihrer heimatlichen militärischen Pflichten besitzen. Bestehen über
die Bedeutung der vorgelegten Papiere Zweifel, so ist an den Regierungs-
präsidenten zu berichten, welcher nötigenfalls durch die Zentralbehörden
eine Entscheidung in Gemäßheit des Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages
herbeizuführen hat.
In beiden Fällen bleibt selbstverständlich das Recht vorbehalten,