Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

304 Anhang. Anlage Nr. 28b. 
Zum Artikel 7. 
7. Dieser Artikel und die folgenden regeln das Verfahren bei der 
Vollziehung von Ausweisungen und Übernahmen im Wege des Trans- 
ports. Als Grundsatz gilt, daß keine zwangsweise UÜberführung aus- 
zuweisender Personen über die beiderseitigen Grenzen erfolgen darf ohne 
ein vorgängiges Ubernahmeverfahren, in dem die Übernahmepflicht von 
dem übernehmenden Teile ausdrücklich anerkannt ist. Der Übernahme- 
verkehr ist so einfach, schleunig und billig wie möglich zu gestalten. Auf 
die Erreichung dieses Zieles ist stets Bedacht zu nehmen. 
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, lästige 
Niederländer durch Androhung und Festsetzung von Exekutivstrafen zum 
Verlassen des Staatsgebietes in der Weise anzuhalten, daß den Aus- 
gewiesenen die Art ihrer Entfernung überlassen wird. Ob der eine oder 
andere Weg zu wählen ist, unterliegt dem Ermessen der ausweisenden 
Behörde. 
Der Weg des unmittelbaren Schriftwechsels zwischen den beider- 
seitigen Grenzbehörden ist im Artikel 7 als der regelmäßige vorangestellt, 
es ist jedoch dahin zu wirken daß mit der Zeit der mündliche Verkehr 
zwischen diesen Behörden die Regel bildet. Der schriftliche Weg wird 
indes in allen den Fällen beibehalten werden müssen, in welchen weit- 
läufigere Ermittelungen über die Staatsangehörigkeit der auszuweisen- 
den Person erforderlich sind. Das gleiche gilt in den später zu besprechen- 
den Fällen des Artikel 8 Absatz 3. 
Die Grenzbehörden des einen Teiles haben stets mit den nächst- 
belegenen Grenzbehörden des anderen Teiles zu verhandeln, weil so 
eine Verständigung am leichtesten ist. Wird die Ubernahme nicht an dem 
nächstbelegenen, sondern an einem entfernteren Ubernahmeorte gewünscht, 
so ist dies der Grenzbehörde des ausweisenden Teils durch die nächst- 
belegene Grenzbehörde des anderen Teiles mitzuteilen. 
Zur Vermeidung unnötiger Beförderungskosten soll die Wahl des 
Übernahmeorts in jedem Falle dem übernehmenden Teile überlassen 
bleiben. Dieser ist daher in der Lage, den Reiseweg der auszuweisenden 
Personen so zu wählen, daß sie den Bestimmungsort in ihrem Heimat- 
land auf kürzestem Wege erreichen. 
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften regelt sich das Über- 
nahmeverfahren folgendermaßen: 
1. Ausweisungen nach den Niederlanden. 
Die deutsche Behörde, welche eine Person nach den Niederlanden 
ausweisen, und deren Übergabe auf Grund des Vertrages herbeiführen 
will, hat diese Absicht unter Beifügung der die Anwendbarkeit des Ver-
	        
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