304 Anhang. Anlage Nr. 28b.
Zum Artikel 7.
7. Dieser Artikel und die folgenden regeln das Verfahren bei der
Vollziehung von Ausweisungen und Übernahmen im Wege des Trans-
ports. Als Grundsatz gilt, daß keine zwangsweise UÜberführung aus-
zuweisender Personen über die beiderseitigen Grenzen erfolgen darf ohne
ein vorgängiges Ubernahmeverfahren, in dem die Übernahmepflicht von
dem übernehmenden Teile ausdrücklich anerkannt ist. Der Übernahme-
verkehr ist so einfach, schleunig und billig wie möglich zu gestalten. Auf
die Erreichung dieses Zieles ist stets Bedacht zu nehmen.
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, lästige
Niederländer durch Androhung und Festsetzung von Exekutivstrafen zum
Verlassen des Staatsgebietes in der Weise anzuhalten, daß den Aus-
gewiesenen die Art ihrer Entfernung überlassen wird. Ob der eine oder
andere Weg zu wählen ist, unterliegt dem Ermessen der ausweisenden
Behörde.
Der Weg des unmittelbaren Schriftwechsels zwischen den beider-
seitigen Grenzbehörden ist im Artikel 7 als der regelmäßige vorangestellt,
es ist jedoch dahin zu wirken daß mit der Zeit der mündliche Verkehr
zwischen diesen Behörden die Regel bildet. Der schriftliche Weg wird
indes in allen den Fällen beibehalten werden müssen, in welchen weit-
läufigere Ermittelungen über die Staatsangehörigkeit der auszuweisen-
den Person erforderlich sind. Das gleiche gilt in den später zu besprechen-
den Fällen des Artikel 8 Absatz 3.
Die Grenzbehörden des einen Teiles haben stets mit den nächst-
belegenen Grenzbehörden des anderen Teiles zu verhandeln, weil so
eine Verständigung am leichtesten ist. Wird die Ubernahme nicht an dem
nächstbelegenen, sondern an einem entfernteren Ubernahmeorte gewünscht,
so ist dies der Grenzbehörde des ausweisenden Teils durch die nächst-
belegene Grenzbehörde des anderen Teiles mitzuteilen.
Zur Vermeidung unnötiger Beförderungskosten soll die Wahl des
Übernahmeorts in jedem Falle dem übernehmenden Teile überlassen
bleiben. Dieser ist daher in der Lage, den Reiseweg der auszuweisenden
Personen so zu wählen, daß sie den Bestimmungsort in ihrem Heimat-
land auf kürzestem Wege erreichen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften regelt sich das Über-
nahmeverfahren folgendermaßen:
1. Ausweisungen nach den Niederlanden.
Die deutsche Behörde, welche eine Person nach den Niederlanden
ausweisen, und deren Übergabe auf Grund des Vertrages herbeiführen
will, hat diese Absicht unter Beifügung der die Anwendbarkeit des Ver-