Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

308 Anhang. Anlage Nr. 28b. 
Die in derselben benannten preußischen „ausführenden Behörden“ handeln 
als ständige Delegierte der Grenzbehörden für die Ubernahme und Über- 
gabe der auszuweisenden Personen, sowie für die im Artikel 8 Absatz 1 
und 2 vorgesehenen mündlichen Verhandlungen. Das Verzeichnis der 
Reichsgrenzstationen, nach denen gemäß den vom Bundesrate beschlossenen 
Vorschriften vom 10. Dezember 1890 (Zentralblatt S. 378) die Trans- 
porte der aus dem Reichsgebiete ausgewiesenen Ausländer zu leiten 
sind, — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Juli 1899 (Zentral= 
blatt S. 265) ist — wie hier nachrichtlich bemerkt wird — durch Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 25. November 1906 (Zentralblatt 
S. 1322) der Anlage B7) entsprechend geändert. 
Für jeden Übernahmeort sind wöchentlich mindestens zwei Über- 
nahmetage einzurichten. Die Festsetzung dieser Tage, sowie die Ein- 
schiebung etwaiger weiterer Ubernahmetage wird dem Einvernehmen 
der beiderseitigen Grenzbehörden überlassen. Über die erfolgten Ab- 
machungen ist dem Regierungspräsidenten Anzeige zu erstatten. 
Die Deutsche und die Niederländische Regierung werden sich die 
Namen der Beamten, die zunächst mit den Übernahmegeschäften beauf- 
tragt werden, auf dem diplomatischen Wege mitteilen. Dagegen soll die 
Ernennung von Stellvertretern und Nachfolgern unmittelbar von Grenz- 
behörde zu Grenzbehörde angezeigt werden. 
Alle Ubernahmeanträge sind mit möglichster Beschleunigung, 
nötigenfalls unter Anwendung des Telegraphen und des Telephon, zu 
erledigen, auch haben die Grenzbehörden die niederländischen Behörden 
bei Feststellung der Staatsangehörigkeit der Auszuweisenden nach Möglich- 
keit zu unterstützen. 
Zum Artikel 11. 
11. Die Bestimmung des Artikel 11, daß die Kosten der Beförde- 
rung auszuweisender Personen bis zum UÜbernahmeorte von dem aus- 
weisenden Teile getragen werden, entspricht der im Übernahmeverkehr 
allgemein bestehenden Ubung. 
Im übrigen regelt sich die Tragung der polizeilichen Transport- 
kosten innerhalb des Deutschen Reiches nach den Bundesratsbeschlüssen 
vom 28. Februar 1873 und 30. Mai 1891 — vgl. § 17 der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 10. Dezember 1890 (Zentralbl. S. 378) 
und Runderlasse vom 11. Oktober 1895 (Ministerialbl. S. 247) und vom 
3. April 1904 (Ministerialbl. S. 120). 
Zum Artikel 12. 
12. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Eisenbahn- 
verkehrs bestimmt der Artikel 12, daß alle Personen, die sich nicht auf 
das vertragsmäßige Niederlassungsrecht berufen können, auf der ersten
	        
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