Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

16 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S8 2, 3. 
8 2. 
Elsaß-Lothringen: gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat. 
Die Schutzgebietes gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.= 
1. Elsaß-Lothringen. 
Das in Gemäßheit des § 1 d. RG. vom 9. Juni 1871 (REl. S. 212) 
mit dem Deutschen Reiche für immer staatsrechtlich vereinigte Elsaß. Lothringen 
ist erft auf Grund des Art. 2 d. RG. vom 25. Juni 1878 (Rl. S. 161) dem 
Bundesgebiete zugetreten. Elsaß-Lothringen ist jedoch kein mit eigener Staats- 
hoheit bekleideter selbständiger Bundesstaat, sondern unmittelbares Reichsland. 
„Die Staatsgewalt in Elsaß. Lothringen übt der Kaiser aus“ (§ 1 d. G. über die 
Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. März 1911, Rl. S. 225). Die 
Angehörigkeit zu Elsaß-Lothringen heißt nicht „Staatsangehörigkeit“, sondern 
„Landesangehörigkeit“". Die Bestimmung, daß Elsaß-Lothringen im Sinne 
dieses Gesetzes als Bundesstaat gilt, entspricht übrigens dem § 6Ga Abs. 3 des 
erwähnten Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens, Art. I. 
2. Die Schutzgebiete. 
Die zum Deutschen Reich gehörigen Schutzgebiete sind folgende: Deutsch- 
Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Deutsch-Neuguinea nebst den Karolinen, 
Palau, Marianen, Marshall-, Brown- und Providence-Inseln, ferner Kamerun, 
Togo, Samoa, Kiautschou. Neuerdings sind noch Gebiete von Aquatorialafrika 
durch Vertrag zwischen dem Reich und Frankreich vom 4. November 1911 hinzu- 
gekommen, die laut Verordnung vom 3. Okt. 1912 (RGBl. S. 512) dem Schutz- 
gebiete Kamerun einverleibt worden sind (s. auch Anhang, Anlage 3). 
3. Inland. 
Das Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 (Raöl. S. 815) be- 
stimmte schon in § 9 Abs. 3: „Im Sinne des § 21 des bezeichneten Gesetzes (d. i. 
vom 1. Juni 1870) sowie bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (jetzt 22. März 1909) gelten die Schutz- 
gebiete als Inland.“ Dieses ist im neuen Gesetz dahin erweitert worden, daß die 
Schutzgebiete in betreff der Anwendbarkeit des ganzen Gesetzes als Inland 
gelten. 
Zweiter Abschnitt. 
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 
# 3. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben: 
1. durch Geburt (§.4), 
2. durch Legitimation (§ 5), 
S8 2, 3.
	        
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