16 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S8 2, 3.
8 2.
Elsaß-Lothringen: gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.
Die Schutzgebietes gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.=
1. Elsaß-Lothringen.
Das in Gemäßheit des § 1 d. RG. vom 9. Juni 1871 (REl. S. 212)
mit dem Deutschen Reiche für immer staatsrechtlich vereinigte Elsaß. Lothringen
ist erft auf Grund des Art. 2 d. RG. vom 25. Juni 1878 (Rl. S. 161) dem
Bundesgebiete zugetreten. Elsaß-Lothringen ist jedoch kein mit eigener Staats-
hoheit bekleideter selbständiger Bundesstaat, sondern unmittelbares Reichsland.
„Die Staatsgewalt in Elsaß. Lothringen übt der Kaiser aus“ (§ 1 d. G. über die
Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. März 1911, Rl. S. 225). Die
Angehörigkeit zu Elsaß-Lothringen heißt nicht „Staatsangehörigkeit“, sondern
„Landesangehörigkeit“". Die Bestimmung, daß Elsaß-Lothringen im Sinne
dieses Gesetzes als Bundesstaat gilt, entspricht übrigens dem § 6Ga Abs. 3 des
erwähnten Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens, Art. I.
2. Die Schutzgebiete.
Die zum Deutschen Reich gehörigen Schutzgebiete sind folgende: Deutsch-
Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Deutsch-Neuguinea nebst den Karolinen,
Palau, Marianen, Marshall-, Brown- und Providence-Inseln, ferner Kamerun,
Togo, Samoa, Kiautschou. Neuerdings sind noch Gebiete von Aquatorialafrika
durch Vertrag zwischen dem Reich und Frankreich vom 4. November 1911 hinzu-
gekommen, die laut Verordnung vom 3. Okt. 1912 (RGBl. S. 512) dem Schutz-
gebiete Kamerun einverleibt worden sind (s. auch Anhang, Anlage 3).
3. Inland.
Das Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 (Raöl. S. 815) be-
stimmte schon in § 9 Abs. 3: „Im Sinne des § 21 des bezeichneten Gesetzes (d. i.
vom 1. Juni 1870) sowie bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (jetzt 22. März 1909) gelten die Schutz-
gebiete als Inland.“ Dieses ist im neuen Gesetz dahin erweitert worden, daß die
Schutzgebiete in betreff der Anwendbarkeit des ganzen Gesetzes als Inland
gelten.
Zweiter Abschnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
# 3.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben:
1. durch Geburt (§.4),
2. durch Legitimation (§ 5),
S8 2, 3.