322 Anhang. Anlage Nr. 31.
Behörden, welche befugt sind,
7 das Anerkenntnis der Verpflichtung
“ zur Ubernahme eines auszuweisenden Heimatscheine
2 Staaten Staatsangehörigen abzugeben: und Staats-
» angehörigkeits-
Gegenüber der Gegenüber den gehümiete
Schweiz und den deutschen auszustellen.
Niederlanden Bundesstaaten
2 3 4 5
2 #ug= Die Königlichen Be. Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3.
re zirksämter und die Für die Stadt
Bayern. Magistrate der un— München der
mittelbaren Städte, Stadtmagistrat.
in München die
Königliche Polizei-
direktion.
3|König= Die Königlichen Kreis= *) Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3.
reich hauptmannschaften 4 ,
Sachsen. Bautzen, Dresden, sich “*23
1 Leipzig und Zwickau. der Beschleunigung
wegen der Antrag
I auf Übernahme einer
auszuweisenden Per-
son von einer nicht
sächsischen Unterbe-
hörde gestellt wird,
denselben zunächst
an die in Frage
kommende sächsische
Wohnortsbehörde
(Amtshauptmann-
schaft beziehentlich
in Städten mit re-
vidierter Städteord-
nung: Stadtrat) zu
richten, da in vielen
Fällen und nament-
lich dann, wenn die
Staatsangehörigkeit
der zu übernehmen-
den Person bereits
feststeht, die erforder-
lichen Erklärungen
von den genannten
sächsischen Unter-
behörden abgegeben
werden können, ohne
daß es einer Ent-
scheidung der Kreis-
hauptmannschaft be-
darf.
4AKönig= Die Königlichen Kreis= Wie in Spalte 3. Die Königl. Stadt-
reich regierungen, u. zwar: direktion Stuttgart
Württem= a) des Neckarkreises und die Königlichen
berg. zu Ludwigsburg, Oberämter.
b) des Schwarzwald-
kreises zu Reut-
lingen, 6
) des Jagstkreises zu
Ellwangen, 1
d) des Donaukreises
zu Ulm.