Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Anhang. Anlage Nr. 31. 
  
Behörden, welche befugt sind, 
  
  
  
  
  
* das Anerkenntnis der Verpflichtung 
444 zur Ubernahme eines auszuweisenden Heimatscheine 
2 Staaten Staatsangehörigen abzugeben: und Staats- 
5 hrigkeits. 
2 Gegenüber der Gegenüber den angehorggeel 
Schweiz und den deutschen auszustellen. 
Niederlanden Bundesstaaten 
1 2 3 4 5 
23Freie Das Polizeiamt zu Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
und Lübeck. 
Hanse- 
stadt 
Lübeck. 
24 Sreie Für die Stadt Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
dr Bremen: 
adt Die Polizeidirektion 
Bremen. zu Bremen. 
Für das Land- 
gebiet: 
Der Landherr zu 
Bremen. 
Für die Hafen- 
städte Bremer- 
haven und 
Vegesack: 
Die Amter zu 
Bremerhaven und 
Vegesack. 
25 Freie Der Senat zu Für die StadtWie in Spalte 4. 
en Hamburg. Hamburg: 
anse- Die Polizeibe-— 
2 hörde daselbst. 
burg. Für das Land- 
gebiet: 
Die Landherren- 
schaften der 
Geestlande, 
Marschlande und 
für Bergedorf. 
Für das Amt 
Ritzebüttel: 
Der Amtsverwal- 
ter daselbst. 
26éêlsaß= Die Kaiserlichen Be. Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
Loth= zirkspräsidenten in 
ringenStraßburg, Colmar 
  
  
  
  
und Metz. 
  
 
	        
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