Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 32. 329 
Anlage Ar. 82. 
Übereinkunft zwischen Preußen und mehreren anderen 
Deutschen Staaten wegen Verpflegung erkrankter und Be- 
erdigung verstorbener Angehörigen eines anderen kontra- 
hierenden Staates, d. d. Eisenach, den 11. Juli 1853. Nebst 
Bekanntmachung vom 5. November 1853. 
(Pr. GS. S. 877.) 
Die Regierungen von Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, 
Großherzogtum Hessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Mecklen- 
burg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bern- 
burg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Schaum- 
burg-Lippe, Lippe, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, sowie die 
freien Städte Frankfurt und Bremen"“) sind übereingekommen, über 
*) Über den Beitritt OÖsterreichs, Württembergs, Nassaus, 
Waldecks und Lübecks vgl. die Bekanntmachung vom 5. Nov. 1853 (GS. 226). 
Bezüglich Elsaß-Lothringens sind folgende Bekanntmachungen er- 
gangen: 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ausdehnung 
der Bestimmungen der Eisenacher Konvention bezüglich der Kur., 
Verpflegungs- usw. Kosten Hilfsbedürftiger auf Elsaß-Lothringen. 
Vom 16. Januar 1874. (Gl. für Elsaß--Lothringen S. 1.) 
Der Bundesrat hat durch Beschluß vom 6. Dez. v. J. sich damit ein- 
verstanden erklärt, daß die zu Eisenach zwischen den Regierungen mehrerer 
deutschen Staaten wegen der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung ver- 
storbener gegenseitiger Untertanen am 11. Juli 1853 vereinbarten Bestim- 
mungen, wonach 
1) hilfsbedürftigen Angehörigen des anderen Staates im Erkrankungsfalle 
die nötige Kur und Verpflegung nach denselben Grundsätzen, wie bei 
eigenen Untertanen zu gewähren ist und ein Ersatz der hierbei oder durch 
die Beerdigung erwachsenden Kosten gegen die Staats., Gemeinde- oder 
andere öffentliche Kassen desjenigen Staats, welchem der Hilfsbedürftige 
angehört, selbst dann nicht beansprucht werden kann, wenn Kur oder 
Verpflegung länger als drei Monate gedauert haben; 
2) die Regierungen, sofern der Hilfsbedürftige oder andere privatrechtlich 
Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, auf Antrag der 
betreffenden Behörde gegenseitig die nach der Landesgesetzgebung zu- 
lässige Hilfe zu leisten haben, damit demjenigen, von welchem die unter 
Nr. 1 bezeichneten Kosten bestritten worden sind, diese nach billigen 
Ansätzen erstattet werden, 
künftig auch zwischen Elsaß Lothringen und den übrigen deutschen Staaten zur 
Anwendung kommen. 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend eine Verein- 
barung mit Osterreich- Ungarn über die Verpflegung erkrankter 
und die Übernahme ausgewiesener Landesangehöriger. Vom 
29. April 1874. (Gl. für Elsaß-Lothringen S. 13.) 
Die Regierung des Deutschen Reiches und der österreichisch-ungarischen 
Monarchie sind übereingekommen, in Elsaß-Lothringen einerseits und in den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.