Anhang. Anlage Nr. 32. 329
Anlage Ar. 82.
Übereinkunft zwischen Preußen und mehreren anderen
Deutschen Staaten wegen Verpflegung erkrankter und Be-
erdigung verstorbener Angehörigen eines anderen kontra-
hierenden Staates, d. d. Eisenach, den 11. Juli 1853. Nebst
Bekanntmachung vom 5. November 1853.
(Pr. GS. S. 877.)
Die Regierungen von Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen,
Großherzogtum Hessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Mecklen-
burg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bern-
burg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Schaum-
burg-Lippe, Lippe, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, sowie die
freien Städte Frankfurt und Bremen"“) sind übereingekommen, über
*) Über den Beitritt OÖsterreichs, Württembergs, Nassaus,
Waldecks und Lübecks vgl. die Bekanntmachung vom 5. Nov. 1853 (GS. 226).
Bezüglich Elsaß-Lothringens sind folgende Bekanntmachungen er-
gangen:
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ausdehnung
der Bestimmungen der Eisenacher Konvention bezüglich der Kur.,
Verpflegungs- usw. Kosten Hilfsbedürftiger auf Elsaß-Lothringen.
Vom 16. Januar 1874. (Gl. für Elsaß--Lothringen S. 1.)
Der Bundesrat hat durch Beschluß vom 6. Dez. v. J. sich damit ein-
verstanden erklärt, daß die zu Eisenach zwischen den Regierungen mehrerer
deutschen Staaten wegen der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung ver-
storbener gegenseitiger Untertanen am 11. Juli 1853 vereinbarten Bestim-
mungen, wonach
1) hilfsbedürftigen Angehörigen des anderen Staates im Erkrankungsfalle
die nötige Kur und Verpflegung nach denselben Grundsätzen, wie bei
eigenen Untertanen zu gewähren ist und ein Ersatz der hierbei oder durch
die Beerdigung erwachsenden Kosten gegen die Staats., Gemeinde- oder
andere öffentliche Kassen desjenigen Staats, welchem der Hilfsbedürftige
angehört, selbst dann nicht beansprucht werden kann, wenn Kur oder
Verpflegung länger als drei Monate gedauert haben;
2) die Regierungen, sofern der Hilfsbedürftige oder andere privatrechtlich
Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, auf Antrag der
betreffenden Behörde gegenseitig die nach der Landesgesetzgebung zu-
lässige Hilfe zu leisten haben, damit demjenigen, von welchem die unter
Nr. 1 bezeichneten Kosten bestritten worden sind, diese nach billigen
Ansätzen erstattet werden,
künftig auch zwischen Elsaß Lothringen und den übrigen deutschen Staaten zur
Anwendung kommen.
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend eine Verein-
barung mit Osterreich- Ungarn über die Verpflegung erkrankter
und die Übernahme ausgewiesener Landesangehöriger. Vom
29. April 1874. (Gl. für Elsaß-Lothringen S. 13.)
Die Regierung des Deutschen Reiches und der österreichisch-ungarischen
Monarchie sind übereingekommen, in Elsaß-Lothringen einerseits und in den