Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb der Staatsangehörigkeit. S 8. 17 
3. durch Eheschließung (8 6), 
4. für einen Deutschen durch Aufnahmes (8§ 7, 14, 16), 
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung? (58 8 bis 10).5 
1. wird erworben. 
Der § 3 entspricht im wesentlichen dem § 2 d. G. vom 1. Juni 1870. Der 
8 2 des alten Gesetzes wurde durch die Worte eingeleitet: „Die Staatsangehörig- 
keit in einem Bundesstaat wird fortan nur begründet.“ Ich hatte in den früheren 
Auflagen meines Kommentars an das Wort „nur“ die Bemerkung geknüpft, 
daß außer den in dem Paragraphen aufgezählten Erwerbsgründen noch zweier 
anderer gedacht werden müßte, nämlich: 
a) der Gebietsabtretungen von Staat zu Staat, 
b) der Option. 
a) Gebietsabtretungen. 
Durch den infolge eines völkerrechtlichen Vertrages stattfindenden Über- 
gang eines Gebietes von einem Staate an den anderen erlangen die Bewohner 
dieses Gebietes stillschweigend die Angehörigkeit zu dem erwerbenden Staate. 
Seit dem Inkrafttreten d. G. vom 1. Juni 1870 ist die Reichsangehörigkeit er- 
worben worden: 
1. von den Elsaß--Lothringern 
durch den deutsch-französischen Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 
(Röl. S. 223); 
2. von den Helgoländern 
durch das RG., betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen 
Reich, vom 15. Dez. 1890 (REl. S. 207). 
Bei derartigen Abtretungen von Staatsgebieten wird aber stets deren Be- 
wohnern, sowie den daselbst geborenen, aber auswärts wohnenden Personen 
die Wahl gelassen, auf Grund einer innerhalb eines begrenzten Zeitraums vor 
der zuständigen Behörde abzugebenden Erklärung sich für die Beibehaltung 
der bisherigen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Da eine solche Er- 
klärung somit den Verlust der vertragsmäßig erlangten Staatsangehörigkeit 
bedeutet, so gehört ihre weitere Besprechung in das Kapitel „über den Verlust 
der Staatsangehörigkeit". 
Abweichend von dieser Regel war die durch den zwischen Osterreich und 
Preußen einerseits und Dänemark andrerseits am 30. Okt. 1864 im Wiener 
Frieden vereinbarte Gebietsabtretung von Schleswig-Holstein. Der Art. 19 
dieses Friedensvertrages lautete: 
„Les sujets domicilics sur les territoires cédés par le présent Traité 
jouiront pendant T’espace de six ans, à partir du jour de D’Gchange des rati- 
fications, et moyennant une déclaration préalable à Tautorité compétente, 
de la faculté pleine et entière d’exporter leurs biens meubles en franchise 
de droits, et de se retirer avec leurs familles dans les Etats de sa Majesté 
Danoise, auquel cas la qualité de sujets Danois leur sera maintenue. 1|8 
seront libres de conserver leurs immeubles situés sur les territoires cédés. 
Cahn, Staatsangehbrigkeitsgesetz. 4. Aufl. 2
	        
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