III.
IV.
Anhang. Anlage Nr. 36. 337
Erleichterung des Erwerbes der Berechtigung zum einjährig frei-
willigen Dienste.
1. Während im Jahre 1901 die Realschule der deutschen und
schweizerischen Schulgemeinde in Konstantinopel die einzige
war, die gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen durfte, ist diese
Berechtigung seitdem dem Realgymnasium des Deutschen
Schulvereins in Brüssel, der Oberrealschule der allgemeinen
deutschen Schule in Antwerpen, dem Schulsanatorium Frideri-
eianum in Davos--Platz, der internationalen Schule protestan-
tischer Familien in Mailand, der Schule der deutschen Schul-
gemeinde in Genua, der deutschen Schule in Madrid, der
deutschen Realschule der evangelischen Kirchengemeinde in
Bukarest, der Germaniaschule in Buenos Aires und der Gou-
vernementsschule in Tsingtau verliehen worden. Entsprechende
Verhandlungen schweben wegen der deutschen Schulen in
Bexhill, Riga, Rom, Barcelona, Jerusalem, Kairo, Belgrano,
Rio de Janeiro und Mexiko.
2. Ferner wird in steigendem Umfang von der Ermächtigung des
Reichskanzlers Gebrauch gemacht, im einzelnen Falle den Zeug-
nissen ausländischer Lehranstalten, die Befähigungszeugnissen
deutscher Schulen für den einjährig freiwilligen Dienst gleich-
wertig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse beizulegen
(5 90 Nr. 7 der Wehrordnung). Von deutschen Auslandsschulen
kommen in dieser Beziehung über 50 Schulen in 11 europäischen
und 14 außereuropäischen Ländern in Betracht.
3. Im §2 Nr. 7 der Wehrordnung (Neuabdruck 1904 Deckblatt 30
und Novelle vom 19. August 1910, Zentralblatt S. 468) sind
Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige in Tingtau
und Windhuk eingesetzt
Zulassung zum Dienste in den Schutztruppen.
Während bereits durch die Kaiserliche Verordnung vom
27. Februar 1899 (Armee--Verordnungsblatt 1899 S. 113) die
unbeschränkte Möglichkeit der Ableistung der Dienstpflicht in
Kiautschou gegeben war, ist die gleiche Möglichkeit für die Schutz-
truppe in Südwestafrika durch die Kaiserliche Verordnung vom
5. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 297) eingeführt worden.
. Gewährung von Reisekosten.
In den Etat des Auswärtigen Amtes ist seit dem Jahre 1903
ein Fonds eingestellt worden: „Unterstützungen an mittellose
Deutsche im Ausland, um ihnen die Erfüllung der Militär- und
Wehrpflicht zu erleichtern". Hierdurch ist die Möglichkeit gegeben,
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4 Aufll. 22