Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

III. 
IV. 
Anhang. Anlage Nr. 36. 337 
Erleichterung des Erwerbes der Berechtigung zum einjährig frei- 
willigen Dienste. 
1. Während im Jahre 1901 die Realschule der deutschen und 
schweizerischen Schulgemeinde in Konstantinopel die einzige 
war, die gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen durfte, ist diese 
Berechtigung seitdem dem Realgymnasium des Deutschen 
Schulvereins in Brüssel, der Oberrealschule der allgemeinen 
deutschen Schule in Antwerpen, dem Schulsanatorium Frideri- 
eianum in Davos--Platz, der internationalen Schule protestan- 
tischer Familien in Mailand, der Schule der deutschen Schul- 
gemeinde in Genua, der deutschen Schule in Madrid, der 
deutschen Realschule der evangelischen Kirchengemeinde in 
Bukarest, der Germaniaschule in Buenos Aires und der Gou- 
vernementsschule in Tsingtau verliehen worden. Entsprechende 
Verhandlungen schweben wegen der deutschen Schulen in 
Bexhill, Riga, Rom, Barcelona, Jerusalem, Kairo, Belgrano, 
Rio de Janeiro und Mexiko. 
2. Ferner wird in steigendem Umfang von der Ermächtigung des 
Reichskanzlers Gebrauch gemacht, im einzelnen Falle den Zeug- 
nissen ausländischer Lehranstalten, die Befähigungszeugnissen 
deutscher Schulen für den einjährig freiwilligen Dienst gleich- 
wertig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse beizulegen 
(5 90 Nr. 7 der Wehrordnung). Von deutschen Auslandsschulen 
kommen in dieser Beziehung über 50 Schulen in 11 europäischen 
und 14 außereuropäischen Ländern in Betracht. 
3. Im §2 Nr. 7 der Wehrordnung (Neuabdruck 1904 Deckblatt 30 
und Novelle vom 19. August 1910, Zentralblatt S. 468) sind 
Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige in Tingtau 
und Windhuk eingesetzt 
Zulassung zum Dienste in den Schutztruppen. 
Während bereits durch die Kaiserliche Verordnung vom 
27. Februar 1899 (Armee--Verordnungsblatt 1899 S. 113) die 
unbeschränkte Möglichkeit der Ableistung der Dienstpflicht in 
Kiautschou gegeben war, ist die gleiche Möglichkeit für die Schutz- 
truppe in Südwestafrika durch die Kaiserliche Verordnung vom 
5. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 297) eingeführt worden. 
. Gewährung von Reisekosten. 
In den Etat des Auswärtigen Amtes ist seit dem Jahre 1903 
ein Fonds eingestellt worden: „Unterstützungen an mittellose 
Deutsche im Ausland, um ihnen die Erfüllung der Militär- und 
Wehrpflicht zu erleichtern". Hierdurch ist die Möglichkeit gegeben, 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4 Aufll. 22
	        
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