Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 38. 341 
Art. 3. Das Gesetz des Ortes der Eheschließung kann ungeachtet 
der Verbote des im Art. 1 bezeichneten Gesetzes die Ehe von Ausländern 
gestatten, wenn diese Verbote ausschließlich auf Gründen religiöser Natur 
beruhen. 
Die anderen Staaten sind berechtigt, einer unter solchen Umständen 
geschlossenen Ehe die Anerkennung als einer gültigen Ehe zu versagen. 
Art. 4. Die Ausländer müssen zum Zwecke ihrer Eheschließung 
nachweisen, daß sie den Bedingungen genügen, die nach dem im Art. 1 
bezeichneten Gesetz erforderlich sind. 
Dieser Nachweis kann durch ein Zeugnis der diplomatischen oder 
konsularischen Vertreter des Staates, dem die Verlobten angehören, oder 
durch irgend ein anderes Beweismittel geführt werden, je nachdem die 
Staatsverträge oder die Behörden des Landes, in welchem die Ehe 
geschlossen wird, den Nachweis als genügend anerkennen. 
Art. 5. In Ansehung der Form ist die Ehe überall als gültig 
anzuerkennen, wenn die Eheschließung dem Gesetze des Landes, in 
welchem sie erfolgt ist, entspricht. « 
Doch brauchen die Länder, deren Gesetzgebung eine religiöse Trau- 
ung vorschreibt, die von ihren Angehörigen unter Nichtbeachtung dieser 
Vorschrift im Ausland eingegangenen Ehen nicht als gültig anzuerkennen. 
Die Vorschriften des Gesetzes des Heimatstaats über das Aufgebot 
müssen beachtet werden; doch kann das Unterlassen dieses Aufgebots die 
Nichtigkeit der Ehe nur in dem Lande zur Folge haben, dessen Gesetz 
übertreten worden ist. 
Eine beglaubigte Abschrift der Eheschließungsurkunde ist den Be- 
hörden des Heimatlandes eines jeden der Ehegatten zu übersenden. 
Art. 6. In Ansehung der Form ist die Ehe überall als gültig 
anzuerkennen, wenn sie vor einem diplomatischen oder konsularischen 
Vertreter gemäß seiner Gesetzgebung geschlossen wird, vorausgesetzt, daß 
keiner der Verlobten dem Staate, wo die Ehe geschlossen wird, angehört 
und dieser Staat der Eheschließung nicht widerspricht. Ein solcher Wider- 
spruch kann nicht erhoben werden, wenn es sich um eine Ehe handelt, 
die mit Rücksicht auf eine vormalige Ehe oder ein Hindernis religiöser 
Natur gegen seine Gesetze verstoßen würde. 
Der Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 findet auf die diplomatischen oder 
konsularischen Eheschließungen Anwendung. 
Art. 7. Eine Ehe, die in dem Lande, in welchem sie geschlossen 
wurde, in Ansehung der Form nichtig ist, kann gleichwohl in den anderen 
Ländern als gültig anerkannt werden, wenn die durch das Gesetz des 
Heimatstaats eines jeden der Verlobten vorgeschriebene Form beobachtet 
worden ist.
	        
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