Anhang. Anlage Nr. 38. 341
Art. 3. Das Gesetz des Ortes der Eheschließung kann ungeachtet
der Verbote des im Art. 1 bezeichneten Gesetzes die Ehe von Ausländern
gestatten, wenn diese Verbote ausschließlich auf Gründen religiöser Natur
beruhen.
Die anderen Staaten sind berechtigt, einer unter solchen Umständen
geschlossenen Ehe die Anerkennung als einer gültigen Ehe zu versagen.
Art. 4. Die Ausländer müssen zum Zwecke ihrer Eheschließung
nachweisen, daß sie den Bedingungen genügen, die nach dem im Art. 1
bezeichneten Gesetz erforderlich sind.
Dieser Nachweis kann durch ein Zeugnis der diplomatischen oder
konsularischen Vertreter des Staates, dem die Verlobten angehören, oder
durch irgend ein anderes Beweismittel geführt werden, je nachdem die
Staatsverträge oder die Behörden des Landes, in welchem die Ehe
geschlossen wird, den Nachweis als genügend anerkennen.
Art. 5. In Ansehung der Form ist die Ehe überall als gültig
anzuerkennen, wenn die Eheschließung dem Gesetze des Landes, in
welchem sie erfolgt ist, entspricht. «
Doch brauchen die Länder, deren Gesetzgebung eine religiöse Trau-
ung vorschreibt, die von ihren Angehörigen unter Nichtbeachtung dieser
Vorschrift im Ausland eingegangenen Ehen nicht als gültig anzuerkennen.
Die Vorschriften des Gesetzes des Heimatstaats über das Aufgebot
müssen beachtet werden; doch kann das Unterlassen dieses Aufgebots die
Nichtigkeit der Ehe nur in dem Lande zur Folge haben, dessen Gesetz
übertreten worden ist.
Eine beglaubigte Abschrift der Eheschließungsurkunde ist den Be-
hörden des Heimatlandes eines jeden der Ehegatten zu übersenden.
Art. 6. In Ansehung der Form ist die Ehe überall als gültig
anzuerkennen, wenn sie vor einem diplomatischen oder konsularischen
Vertreter gemäß seiner Gesetzgebung geschlossen wird, vorausgesetzt, daß
keiner der Verlobten dem Staate, wo die Ehe geschlossen wird, angehört
und dieser Staat der Eheschließung nicht widerspricht. Ein solcher Wider-
spruch kann nicht erhoben werden, wenn es sich um eine Ehe handelt,
die mit Rücksicht auf eine vormalige Ehe oder ein Hindernis religiöser
Natur gegen seine Gesetze verstoßen würde.
Der Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 findet auf die diplomatischen oder
konsularischen Eheschließungen Anwendung.
Art. 7. Eine Ehe, die in dem Lande, in welchem sie geschlossen
wurde, in Ansehung der Form nichtig ist, kann gleichwohl in den anderen
Ländern als gültig anerkannt werden, wenn die durch das Gesetz des
Heimatstaats eines jeden der Verlobten vorgeschriebene Form beobachtet
worden ist.