352 Anhang. Anlage Nr. 41c.
andere Fremde nach Maßgabe der daselbst geltenden Gesetze und Vor-
schriften. Jedoch soll es in seinem freien Ermessen liegen, ob er diesen
Weg einschlagen oder seine früher erworbene Staatsangehörigkeit bei-
behalten will. Über diese seine Wahl soll er nach zweijährigem Auf-
enthalt in der früheren Heimat auf Verlangen der Behörden der letzteren
verpflichtet sein, eine bestimmte Erklärung abzugeben, worauf diese Be-
hörden sodann hinsichtlich seiner etwaigen Wiederaufnahme bzw. seines
ferneren Aufenthaltes, in gesetzmäßiger Weise Beschluß fassen können.
(Unterschriften.)
Anlage Nr. 41c.
Das Protokoll zu dem großherzoglich hessisch-amerikanischen Staatsvertrag
stimmt mit dem bayerischen Protokoll bis zu II, 1 inkl. wörtlich überein, wobei
zu beachten ist, daß wo im bayerischen Protokoll „bayerisch“, „Bayer“ und
gestae steht, im hessischen Protokoll „hessisch“, „Hesse“ und „Hessen“ zu
esen ist.
Im hessischen Protokoll heißt es sodann weiter:
II. 2. Man ist ferner darüber einverstanden, daß ein nach Art. 1
als amerikanischer Staatsbürger zu erachtender früherer Hesse nach den
hessischen Gesetzen wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht zur Unter-
suchung und Strafe gezogen werden kann, ·
a) wenn er ausgewandert ist, nachdem er bei der Aushebung der
Wehrpflichtigen bereits als Rekrut zum Dienst im stehenden Heere heran-
gezogen war,
b) wenn er ausgewandert ist, während er im Dienste bei den
Fahnen stand oder nur auf unbestimmte Zeit beurlaubt war,
Tc) wenn er als auf unbestimmte Zeit Beurlaubter oder als Reservist
oder als Landwehrmann ausgewandert ist, nachdem er bereits eine Ein-
berufungsordre erhalten oder nachdem bereits eine öffentliche Auf-
forderung zur Stellung erlassen oder der Krieg ausgebrochen war.
Dagegen soll ein in den Vereinigten Staaten naturalisierter früherer
Hesse, welcher sich bei oder nach seiner Auswanderung durch andere als
die in Ziffer 1—3 bezeichnete Handlungen oder Unterlassungen gegen
die gesetzlichen Bestimmungen über die Wehrpflicht vergangen hat, bei
seiner Rückkehr in sein ursprüngliches Vaterland weder nachträglich zum
Kriegsdienst noch wegen Nichterfüllung seiner Wehrpflicht zur Unter-
suchung und Strafe gezogen werden. Auch soll der Beschlag, welcher in
anderen als den in Ziffer 1—3 bezeichneten Fällen wegen Nichterfüllung
der Wehrpflicht auf das Vermögen eines Ausgewanderten gelegt wurde,
wieder aufgehoben werden, sobald derselbe die nach Art. 1 vollzogene
Naturalisation in den Vereinigten Staaten von Amerika nachweist.