Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

358 Anhang. Anlage Nr. 43. 
Dem an die Kaiserliche Mission zu richtenden Antrag auf Ge— 
nehmigung der Aufnahme sind die zur Orientierung in dieser Richtung 
notwendigen Notizen beizufügen. 
§ 14. Die im § 3 Nr. 3 genannten Beamten genießen für ihre 
Person und während der Dauer ihres Amtes den deutschen Schutz, 
sofern ihre Anstellung, wenn sie Landesuntertanen sind, gemäß den mit 
der Landesregierung getroffenen Vereinbarungen erfolgt ist. Sind sie 
Untertanen einer anderen fremden Macht, so müssen sie seitens dieser 
letzteren die Genehmigung zum Eintritt in den Schutzverband beibringen. 
§ 15. Soll ausnahmsweise der Schutz auf die Familie der Beamten 
und über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden, so kann dies nur mit 
Genehmigung der Kaiserlichen Mission und unter Zustimmung der 
nationalen Behörde geschehen. 
§ 16. Die Eintragung der Beamten in die Matrikel und ihre Fort- 
führung in derselben erfolgt auf ihren Antrag, ohne daß es der Bei- 
bringung besonderer Dokumente bedarf. 
Schutzscheine werden ihnen nur auf Verlangen und alsdann unent- 
geltlich ausgefertigt. 
§ 17. Personen, welche nicht Reichsangehörige sind und unter 
einem anderen fremdländischen Schutze stehen, oder sich ausdrücklich unter 
den Schutz der Lokalbehörde gestellt haben, können, solange dies Ver- 
hältnis dauert, in den deutschen Schutz nicht aufgenommen werden. 
Auch nach Auflösung des Verhältnisses haben sie, bevor ihre Auf- 
nahme erfolgen kann, durch ein Attest der früheren Schutzbehörde nach- 
zuweisen, daß sie die sämtlichen schwebenden Rechtsangelegenheiten er- 
ledigt haben. 
§ 18. Die Eigenschaft als Schutzgenosse endet: 
. durch den Tod des Schutzgenossen; 
durch den Ubertritt desselben zum Islam; 
3. durch Verlassen des Konsularbezirks, sofern nicht anzunehmen ist, 
daß die Abwesenheit eine bloß vorübergehende sein soll; 
4. bei einer Schutzgenossin durch Verheiratung mit einem nicht zum 
Schutzverbande gehörigen Mann;z 
5. für die im § 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Schutzgenossen durch 
Verlust ihrer Nationalität, sofern sie nicht nach § 1 Nr. 3 im Schutz 
verbleiben; 
6. für die im § 1 Nr. 2 aufgeführten Schutzgenossen durch Errichtung 
einer konsularischen Behörde ihres Landes; 
7. für die im § 3 Nr. 3 aufgeführten Schutzgenossen durch Verlust 
ihres Amtes, sofern sie nicht nach § 3 Nr. 4 im Schutze verbleiben; 
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