Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bulgarien. 391 
verneur oder Präsidenten des Staates, in welchem sie wohnen, die Er- 
klärung abgeben, daß sie bereit sind, die von der Republik ihren Staats- 
bürgern auferlegten Pflichten nachträglich zu erfüllen. 
g 2. Die Brasilianer, welche, nachdem sie ihre Staatsangehörigkeit 
verloren hatten, durch ein Protokoll erklären, daß sie auf die Ordens- 
dekoration oder auf den Titel, welche sie angenommen hatten, wieder 
verzichtet haben. Die betreffende auswärtige Regierung muß hierauf 
auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege von dem Geschehenen in 
Kenninis gesetzt werden. 
§ 3. In beiden Fällen hat die Exekutivgewalt, welcher Abschrift 
des vor dem Gouverneur oder Staatspräsidenten unterzeichneten Pro- 
tokolls zu übersenden ist, Dekrete zu erlassen, in welche die betreffenden 
Erklärungen zur Bestätigung mit aufzunehmen sind. 
Art. 8. 
Alle gegenteiligen Bestimmungen werden aufgehoben. 
Bundeshauptstadt, den 7. Juni 1899, im elften Jahre der Republik. 
Gez. M. Ferraz de Campos Salles. 
Gez. Epitacio da Silva Pessöa. 
Bulgarien. 
Gesetz, betreffend die bulgarische Staatsangehörigkeit. 
Votiert von der 13. ordentlichen Nationalversammlung 
in ihrer XXXVI. Sitzung vom 19. Dezember 1903 a. St., sanktioniert 
durch fürstlichen Ukas Nr. 100 vom 31. Dezember a. St. und veröffentlicht 
in Nr. 3 der bulgarischen Staatszeitung vom 5./18. Januar 1904, 
mit den durch Gesetz vom 12./25. Januar 1908 und durch Gesetz 
votiert von der 15. ordentlichen Nationalversammlung 
in ihrer XXX. Sitzung der I. ordentlichen Session vom 30. November 
1911 a. St., sanktioniert durch Königlichen Ukas Nr. 71 vom 3./16. De- 
zember 1911 und veröffentlicht in Nr. 274 der Bulgarischen Staatszeitung 
vom 8./21. Dezember 1911 geschaffenen Anderungen. 
Kapitel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die bulgarische Staatsangehörigkeit berechtigt zur Ausübung 
aller bürgerlichen Rechte. Die politischen Rechte werden nach Maßgabe 
der Verfassung und des Wahlgesetzes erlangt und gewahrt.
	        
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