406 Ausländische Gesetzgebung.
Wenn Personen nicht binnen 3 Monaten nach ihrem Ausscheiden
aus der chinesischen Staatsangehörigkeit solche Sondervorrechte, die sie
zuvor besaßen, anderweit an Chinesen abtreten, so fallen diese Rechte
dem chinesischen Staatsschatz anheim.
IV. Abschnitt.
Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit.
§ 17. Ehefrauen, welche die chinesische Staatsangehörigkeit durch
Heirat verloren haben, können sie nach Erlöschen der Ehe mit Erlaubnis
des Ministers des Innern wiedererwerben.
Das gleiche gilt von Ehefrauen, welche die chinesische Staats-
angehörigkeit gemäß § 15 verloren haben.
§ 18. Die chinesische Staatsangehörigkeit kann von solchen Personen,
welche sie gemäß § 12 Abs. 1 Ziff 4 verloren haben, in China ansässig
sind und die Bedingungen des § 4 Abs. 2 Ziff. 3—5 erfüllen, mit Erlaubnis
des Ministers des Innern wiedererworben werden.
Ausgenommen hiervon sind solche Personen, welche die chinesische
Staatsangehörigkeit durch Aufnahme oder in ihrer Eigenschaft als Kinder
Aufgenommener erworben hatten.
Vorstehendes gilt auch von den Kindern, welche die chinesische
Staatsangehörigkeit gemäß § 15 verloren haben und die Bedingungen
des § 4 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllen.
§ 19. Im Falle der §§ 17 und 18 findet die Bestimmung des § 10
entsprechende Anwendung.
§ 20. Wer die chinesische Staatsangehörigkeit wiedererwirbt, darf
innerhalb 5 Jahren seit dem Tage des Wiedererwerbs die in § 11 Abs. 1
genannten öffentlichen ÄAmter nicht bekleiden.
Von dieser Beschränkung kann der Minister des Innern mit Zu-
stimmung des Staatsrats Befreiung gewähren.
V. Abschnitt.
Zusatzbestimmung. Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung
in Kraft.
Columbien.
Verfassung vom 4. August 1886.
Art. 8.
Als Columbianer werden erachtet:
1. durch die Tatsache ihrer Geburt
a) die Kinder der Columbianer von aus diesem Lande gebürtigen