Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Costa Rica. 411 
abgibt, daß er sich in Costa Rica wieder niederlassen will und 
auf seine ausländische Staatsangehörigkeit verzichtet; 
2. im Falle 2, wenn er vor derselben Behörde ausdrücklich erklärt, 
daß er auf die ihm von der ausländischen Regierung verliehenen 
Amter, Titel oder Orden verzichtet hat; 
3. im Falle 3, wenn er mit Erlaubnis der Regierung nach Costa Rica 
zurückgekehrt ist und dort unter den für den Ausländer bestehenden 
Bedingungen die Naturalisation erlangt hat; 
4. im Falle 4, wenn das Kind, großjährig geworden, vor dem 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten für die costa 
ricanische Staatsangehörigkeit optiert, oder sein Vater das 
Kind vor dessen Großjährigkeit in das Bürgerregister eintragen 
läßt; 
im Falle 5, wenn die Mutter vor dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten erklärt, sich in Costa Rica niederzu- 
lassen und auf ihre ausländische Staatsangehörigkeit verzichtet. 
Art. 6. 
Der während der Ehe erfolgte Wechsel der Staatsangehörigkeit 
des Ehemannes hat auch den der Ehefrau zur Folge, wenn nach den 
Gesetzen des Staates, dessen Untertan der Ehemann geworden ist, die 
Frau dem Stande des Mannes folgt. 
Art. 7. 
Die Regel, daß das empfangene Kind als geboren erachtet wird 
für alles, was ihm Vorteile schafft, kann auch von ihm für Erwerbung 
oder Bewahrung der costa ricanischen Staatsangehörigkeit angerufen 
werden. Art. 8. 
In der Republik kann naturalisiert werden jeder Ausländer, der 
nachweist: 
1. daß er nach den Gesetzen seines Landes großjährig ist; 
2. daß er ein zum Lebensunterhalt hinreichendes Gewerbe, Geschäft 
oder Vermögen besitzt; 
3. daß er in der Republik mindestens ein Jahr sich aufgehalten und 
gut betragen hat. 
St 
Art. 9. 
Eine Naturalisationsurkunde kann den Bürgern oder Untertanen 
eines Staates, der sich mit der Republik im Krieg befindet, nicht gewährt 
werden, ebensowenig solchen Personen, die in anderen Ländern als See- 
räuber, Sklavenhändler, Brandstifter, Falschmünzer, Fälscher von Bank- 
billetts oder öffentlichen Wertpapieren, Mörder, Kindesräuber und Diebe 
gerichtlich verurteilt worden sind.
	        
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