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genannt).5) Seit dem Regierungsantritte des Kurfürsten (nachmaligen
Königs) Max Joseph fing die Gesetzgebung an, sich mit
einer Neugestaltung des Gemeinderechts zu beschäftigen. Durch
eine kurfürstliche Verordnung vom 31. Dec. 1802 ward den
Magistraten der s. g. Hauptstädte die Gerichtsbarkeit abgenommen
und besonderen Stadtgerichten übertragen, von deren Mitgliedern
die Rechtskunde gefordert wird; für die Verwaltung der Polizei
wurden besondere kurfürstliche Polizeidirectionen angeordnet.“)
Von noch größerem Einflusse waren die Vorschriften des Edicts
vom 1. Oct. 1807, wodurch das Communal= und Stiftungsvermögen
einer eigenen, vom Staate bestellten General-Administration
unterstellt wurde. Ihren Abschluß erhält die Gesetzgebung dieser
Periode durch das Edict über das Gemeindewesen vom 24. Sept.
1808 5) das eben so wie die Constitution vom 1. Mai 1808
dem französischen Gemeinderechte nachgebildet war. Nachdem die
unmittelbar vorausgehenden Gesetze den Gemeinden eine Reihe
der wichtigsten Rechte entzogen hatten, wurden dieselben auch in
Bezug auf den Kreis von Befugnissen, der ihnen noch verblieben
war, völlig den Staatsbehörden untergeordnet.
Als man 10 Jahre später an die Revision der Staatsverfassung
Hand anlegte, überzeugte man sich, daß es, um diese durchzuführen,
vor allem einer Revision des Gemeinde-Edicts bedürfe.
Dieselbe ward eingeleitet durch die Verordnung vom 6. März 1817,
welche den Gemeinden die Verwaltung des Communal= und des
3) Vergl. die angef. Kreittmayr'schen Anmerkungen Thl. V. Cap. 28
„vom Dorf= und Bauernrechte.“ „Auf dieselbe Weise (wie der Dorfsführer)
wird auch der Gemeindshirt bestellt (§. I. lit. 9).“ In der zweiten Hälfte
des vorigen Jahrhunderts scheint das Wahlrecht völlig verschwunden zu sein,
die Obrigkeit ernennt den Führer; s. noch den Unterricht für die Dorfsführer
v. 1784 in der Mayr'schen G. S. B. II. S. 1474 ff.
4) S. R.-B. v. 1803 S. 8 ff. Die Mitglieder des Stadtgerichts
sollten übrigens in derselben Weise, wie die des Magistrats gewählt werden.
Völlig aufgehoben ward die städtische Gerichtsbarkeit durch das organische
Edict über die Gerichtsverfassung vom 24. Juli 1808 (R.-Bl. S. 1785 ff.);
nur die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, dic sie etwa besessen, verblieb ihnen
noch (s. die V. v. 6. Juni 1807, Nr. 1, im R.-Bl. S. 1001 ff.).
5) S. dasselbe im R.-Bl. v. 1808 S. 2405 ff.; dann in dem Handbuch
der Staatsverf. B. III. S. 171 ff.