Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

246  Drittes  Buch.  8.  90.

genannt).5)  Seit  dem  Regierungsantritte  des  Kurfürsten  (nachmaligen
  Königs)  Max  Joseph  fing  die  Gesetzgebung  an,  sich  mit
einer  Neugestaltung  des  Gemeinderechts  zu  beschäftigen.  Durch
eine  kurfürstliche  Verordnung  vom  31.  Dec.  1802  ward  den
Magistraten  der  s.  g.  Hauptstädte  die  Gerichtsbarkeit  abgenommen
und  besonderen  Stadtgerichten  übertragen,  von  deren  Mitgliedern
die  Rechtskunde  gefordert  wird;  für  die  Verwaltung  der  Polizei
wurden  besondere  kurfürstliche  Polizeidirectionen  angeordnet.“)
Von  noch  größerem  Einflusse  waren  die  Vorschriften  des  Edicts
vom  1.  Oct.  1807,  wodurch  das  Communal=  und  Stiftungsvermögen
  einer  eigenen,  vom  Staate  bestellten  General-Administration
unterstellt  wurde.  Ihren  Abschluß  erhält  die  Gesetzgebung  dieser
Periode  durch  das  Edict  über  das  Gemeindewesen  vom  24.  Sept.
1808  5)  das  eben  so  wie  die  Constitution  vom  1.  Mai  1808
dem  französischen  Gemeinderechte  nachgebildet  war.  Nachdem  die
unmittelbar  vorausgehenden  Gesetze  den  Gemeinden  eine  Reihe
der  wichtigsten  Rechte  entzogen  hatten,  wurden  dieselben  auch  in
Bezug  auf  den  Kreis  von  Befugnissen,  der  ihnen  noch  verblieben
war,  völlig  den  Staatsbehörden  untergeordnet.

Als  man  10  Jahre  später  an  die  Revision  der  Staatsverfassung
  Hand  anlegte,  überzeugte  man  sich,  daß  es,  um  diese  durchzuführen,
  vor  allem  einer  Revision  des  Gemeinde-Edicts  bedürfe.
Dieselbe  ward  eingeleitet  durch  die  Verordnung  vom  6.  März  1817,
welche  den  Gemeinden  die  Verwaltung  des  Communal=  und  des

3)  Vergl.  die  angef.  Kreittmayr'schen  Anmerkungen  Thl.  V.  Cap.  28
„vom  Dorf=  und  Bauernrechte.“  „Auf  dieselbe  Weise  (wie  der  Dorfsführer)
wird  auch  der  Gemeindshirt  bestellt  (§.  I.  lit.  9).“  In  der  zweiten  Hälfte
des  vorigen  Jahrhunderts  scheint  das  Wahlrecht  völlig  verschwunden  zu  sein,
die  Obrigkeit  ernennt  den  Führer;  s.  noch  den  Unterricht  für  die  Dorfsführer
v.  1784  in  der  Mayr'schen  G.  S.  B.  II.  S.  1474  ff.

4)  S.  R.-B.  v.  1803  S.  8  ff.  Die  Mitglieder  des  Stadtgerichts
sollten  übrigens  in  derselben  Weise,  wie  die  des  Magistrats  gewählt  werden.
Völlig  aufgehoben  ward  die  städtische  Gerichtsbarkeit  durch  das  organische
Edict  über  die  Gerichtsverfassung  vom  24.  Juli  1808  (R.-Bl.  S.  1785  ff.);
nur  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit,  dic  sie  etwa  besessen,  verblieb  ihnen
noch  (s.  die  V.  v.  6.  Juni  1807,  Nr.  1,  im  R.-Bl.  S.  1001  ff.).

5)  S.  dasselbe  im  R.-Bl.  v.  1808  S.  2405  ff.;  dann  in  dem  Handbuch
  der  Staatsverf.  B.  III.  S.  171  ff.