Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Japan. 483 
scheidung oder Auflösung der Adoption die japanische Staatsangehörigkeit 
verloren hat, es sei denn, daß im Falle der Auflösung der Adoption, 
die Frau nicht die Ehescheidung erwirkt, oder daß das Kind das angestammte 
Haus verläßt und dem Vater folgt. 
23. 
Ein japanisches Kind, das durch Anerkennung eine ausländische 
Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die japanische, ausgenommen, wenn 
das Kind entweder die Ehefrau eines Japaners ist, oder der Ehemann 
einer Japanerin, oder das von einem Japaner adoptierte Kind. 
24. 
Ungeachtet der Bestimmungen der fünf vorausgehenden Artikel 
kann vom 17. Lebensjahre an und weiter ein Japaner aus seiner Staats- 
angehörigkeit nicht entlassen werden, solange er nicht seiner Militärpflicht 
im Heere oder in der Marine genügt hat, es sei denn, daß er vom Militär- 
dienst befreit ist. 
Ungeachtet der Bestimmungen der sechs vorausgehenden Artikel 
kann eine Person, die zurzeit eine bürgerliche oder militärische Stellung 
einnimmt, ihre japanische Staatsangehörigkeit erst verlieren, nachdem 
sie diese Stellung verloren hat. 
25. 
Eine Person, die durch Verehelichung ihre japanische Staats- 
angehörigkeit verloren hat, kann dieselbe mit Genehmigung des Ministers 
des Innern nach Auflösung der Ehe wieder erlangen, wenn sie in Japan 
wohnhaft ist. 26 
Eine Person, die in Gemäßheit der Art. 20 und 21 ihre japanische 
Staatsangehörigkeit verloren hat, kann sie mit Genehmigung des Mi- 
nisters des Innern wieder erlangen, wenn sie in Japan wohnhaft ist. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf die im 
Eingang des Art. 16 aufgeführten Personen. 
27. 
Die Bestimmungen der Art. 13—15 finden auch entsprechende 
Anwendung auf die in den beiden vorhergehenden Artikeln angeführten 
Fälle. 28. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1899 in Kraft. 
ggz. Marquis Y. Saigo, gez. Marquis A. Yamagata, 
Minister des Innern. Ministerpräsident. 
317
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.