Japan. 483
scheidung oder Auflösung der Adoption die japanische Staatsangehörigkeit
verloren hat, es sei denn, daß im Falle der Auflösung der Adoption,
die Frau nicht die Ehescheidung erwirkt, oder daß das Kind das angestammte
Haus verläßt und dem Vater folgt.
23.
Ein japanisches Kind, das durch Anerkennung eine ausländische
Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die japanische, ausgenommen, wenn
das Kind entweder die Ehefrau eines Japaners ist, oder der Ehemann
einer Japanerin, oder das von einem Japaner adoptierte Kind.
24.
Ungeachtet der Bestimmungen der fünf vorausgehenden Artikel
kann vom 17. Lebensjahre an und weiter ein Japaner aus seiner Staats-
angehörigkeit nicht entlassen werden, solange er nicht seiner Militärpflicht
im Heere oder in der Marine genügt hat, es sei denn, daß er vom Militär-
dienst befreit ist.
Ungeachtet der Bestimmungen der sechs vorausgehenden Artikel
kann eine Person, die zurzeit eine bürgerliche oder militärische Stellung
einnimmt, ihre japanische Staatsangehörigkeit erst verlieren, nachdem
sie diese Stellung verloren hat.
25.
Eine Person, die durch Verehelichung ihre japanische Staats-
angehörigkeit verloren hat, kann dieselbe mit Genehmigung des Ministers
des Innern nach Auflösung der Ehe wieder erlangen, wenn sie in Japan
wohnhaft ist. 26
Eine Person, die in Gemäßheit der Art. 20 und 21 ihre japanische
Staatsangehörigkeit verloren hat, kann sie mit Genehmigung des Mi-
nisters des Innern wieder erlangen, wenn sie in Japan wohnhaft ist.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf die im
Eingang des Art. 16 aufgeführten Personen.
27.
Die Bestimmungen der Art. 13—15 finden auch entsprechende
Anwendung auf die in den beiden vorhergehenden Artikeln angeführten
Fälle. 28.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1899 in Kraft.
ggz. Marquis Y. Saigo, gez. Marquis A. Yamagata,
Minister des Innern. Ministerpräsident.
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