Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Luxemburg.  485

Gesetz  vom  27.  Januar  1878  über  die  Naturalisationen.

Wir  Wilhelm  III.,  von  Gottes  Gnaden  König  der  Niederlande,
Großherzog  von  Luxemburg  usw.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsrats,
mit  Zustimmung  der  Abgeordneten  usw.

haben  verordnet  und  verordnen:

Art.  1.

Die  Art.  2,  3,  5  und  6  des  Gesetzes  über  die  Naturalisationen  vom
12.  November  1848  sind  durch  folgende  ersetzt:

Art.  2.  Die  Naturalisation  kann  Ausländern  nicht  verliehen  werden,
wenn  dieselbe  den  Verpflichtungen  widerspricht,  welche  diesen  Ausländern
  dem  Staate  gegenüber,  welchem  sie  angehören,  obliegen  und
dadurch  Schwierigkeiten  entstehen  könnten.

Dieselbe  muß  ebenfalls  denjenigen  verweigert  werden,  welche
das  Alter  von  25  Jahren  noch  nicht  erreicht  und  nicht  wenigstens  während
fünf  Jahren  ihren  Aufenthalt  im  Großherzogtum  gehabt  haben.

Der  Aufenthalt  während  fünf  Jahren  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  die  Naturalisation  Nachsuchende:

1.  auf  luxemburgischen  Boden  geboren  ist;

2.  die  Eigenschaft  eines  Luxemburgers  besessen  und  dieselbe  verloren
  hat;

3.  dem  Staate  erhebliche  Dienste  geleistet  hat,  oder

4.  wenn  er  die  Volljährigkeit  erlangt  hat  und  zugleich  Kind  eines
Ausländers  ist,  welcher  wegen  dem  Staate  geleisteter  Dienste  naturalisiert
  worden.

Art.  3.  Um  die  Naturalisation  zu  erhalten,  ist  erforderlich:

1.  ein  dieserhalb  einzureichendes  schriftliches  Gesuch,  welches  vom
Bittsteller  oder  von  demjenigen  unterzeichnet  ist,  auf  welchen  dessen
spezielle  und  authentische  Vollmacht  lautet;

2.  der  diesem  Gesuche  beizufügende  Geburtsakt  des  Bittstellers;

3.  ein  Zeugnis,  aus  welchem  der  Betrag  der  dem  Staate  zu  leistenden
  Abgaben  hervorgeht;

4.  ein  Zeugnis  über  die  Dauer  des  Aufenthaltes  im  Großherzogtum;


5.  ein  Sittenzeugnis,  ausgestellt  durch  die  Bürgermeister  und
Schöffen  der  Gemeinden,  in  welchen  der  Ausländer  während  seines
Aufenthalts  im  Lande  gewohnt  hat.

Der  Generaldirektor  der  Justiz  soll  das  begründete  Gutachten
des  Gemeinderats  derjenigen  Gemeinde  einholen,  in  welcher  der  Ausländer
  zuletzt  seinen  Aufenthalt  gehabt  hat.