490 Ausländische Gesetzgebung.
in Mexiko ihren Wohnsitz hat und vor dem Richter des Zivilstandes
die auf Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit bezügliche Erklärung
abgibt.
Die Mexikanerin, welche durch Heirat die Staatsangehörigkeit
ihres Ehemannes nach dessen Heimatgesetzen nicht erlangt, bewahrt
die ihrige.
Der Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ehemannes nach der
Ehe erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die der väterlichen Gewalt
unterworfenen minderjährigen Kinder, falls sie in dem Lande wohnen,
wo der Ehemann bzw. Vater naturalisiert worden ist, vorbehaltlich
der in dem vorhergehenden Artikel dieses Abschnitts enthaltenen Aus-
nahme.
V. Die Mexikaner, die sich in anderen Ländern naturalisieren
lassen.
VI. Diejenigen, die ohne vorherige Erlaubnis des Kongresses in
ausländischen Staaten irgend ein politisches, administratives, gericht-
liches, militärisches oder diplomatisches Amt bekleiden.
VII. Diejenigen, die ohne vorhergehende Erlaubnis des Bundes-
kongresses ausländische Orden, Titel oder Amter annehmen; aus-
genommen sind jedoch literarische, wissenschaftliche oder humanitäre
Titel, deren Annahme freisteht.
Art. 3.
Zur Festsetzung des Geburtsortes in den Fällen der vorausgehenden
Artikel wird hiermit erklärt, daß die nationalen Schiffe ohne Unterschied
ein Teil des Nationalgebiets sind, und daß die an Bord derselben Ge-
borenen als in der Republik geboren betrachtet werden.
Art. 4.
Auf Grund des Exterritorialrechts, das die diplomatischen Agenten
genießen, können die Minister und Beamten der Gesandtschaften der
Republik nicht als außerhalb des Landes geboren gelten.
Art. ö.
Für die Staatsangehörigkeit juristischer Personen oder Wesen ist
das Gesetz maßgebend, das sie genehmigt hat, demgemäß sind alle, die
auf Grund der mexikanischen Gesetze errichtet sind, sofern sie auch in
Mexiko ihren Wohnsitz haben, Mexikaner.
Ausländische juristische Personen genießen in Mexiko die Rechte,
die ihnen die Gesetze des Landes ihres Wohnortes zugestehen, voraus-
gesetzt, daß sie den Gesetzen der Nation nicht zuwider sind.