Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

490 Ausländische Gesetzgebung. 
in Mexiko ihren Wohnsitz hat und vor dem Richter des Zivilstandes 
die auf Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit bezügliche Erklärung 
abgibt. 
Die Mexikanerin, welche durch Heirat die Staatsangehörigkeit 
ihres Ehemannes nach dessen Heimatgesetzen nicht erlangt, bewahrt 
die ihrige. 
Der Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ehemannes nach der 
Ehe erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die der väterlichen Gewalt 
unterworfenen minderjährigen Kinder, falls sie in dem Lande wohnen, 
wo der Ehemann bzw. Vater naturalisiert worden ist, vorbehaltlich 
der in dem vorhergehenden Artikel dieses Abschnitts enthaltenen Aus- 
nahme. 
V. Die Mexikaner, die sich in anderen Ländern naturalisieren 
lassen. 
VI. Diejenigen, die ohne vorherige Erlaubnis des Kongresses in 
ausländischen Staaten irgend ein politisches, administratives, gericht- 
liches, militärisches oder diplomatisches Amt bekleiden. 
VII. Diejenigen, die ohne vorhergehende Erlaubnis des Bundes- 
kongresses ausländische Orden, Titel oder Amter annehmen; aus- 
genommen sind jedoch literarische, wissenschaftliche oder humanitäre 
Titel, deren Annahme freisteht. 
Art. 3. 
Zur Festsetzung des Geburtsortes in den Fällen der vorausgehenden 
Artikel wird hiermit erklärt, daß die nationalen Schiffe ohne Unterschied 
ein Teil des Nationalgebiets sind, und daß die an Bord derselben Ge- 
borenen als in der Republik geboren betrachtet werden. 
Art. 4. 
Auf Grund des Exterritorialrechts, das die diplomatischen Agenten 
genießen, können die Minister und Beamten der Gesandtschaften der 
Republik nicht als außerhalb des Landes geboren gelten. 
Art. ö. 
Für die Staatsangehörigkeit juristischer Personen oder Wesen ist 
das Gesetz maßgebend, das sie genehmigt hat, demgemäß sind alle, die 
auf Grund der mexikanischen Gesetze errichtet sind, sofern sie auch in 
Mexiko ihren Wohnsitz haben, Mexikaner. 
Ausländische juristische Personen genießen in Mexiko die Rechte, 
die ihnen die Gesetze des Landes ihres Wohnortes zugestehen, voraus- 
gesetzt, daß sie den Gesetzen der Nation nicht zuwider sind.
	        
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