Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Mexiko.  489

XI.  Die  Ausländer,  die  in  Mexiko  geborene  Kinder  haben,  wenn
sie  nicht  vorziehen,  ihre  Staatsangehörigkeit  zu  bewahren.  Bei  Eintragung
  der  Geburt  muß  der  Vater  vor  dem  Richter  des  Zivilregisters
seinen  diesbezüglichen  Willen  zu  erkennen  geben,  der  dann  auf  demselben
Akt  bestätigt  wird.  Optiert  er  für  die  mexikanische  Staatsangehörigkeit
oder  unterläßt  er  die  diesbezügliche  Erklärung,  so  kann  er  sich  im  Laufe
eines  Jahres  an  das  Sekretariat  der  auswärtigen  Angelegenheiten
wenden,  um  die  im  Art.  19  vorgesehenen  Bedingungen  zu  erfüllen  und
als  Mexikaner  erachtet  zu  werden.

XII.  Die  Ausländer,  die  bei  der  mexikanischen  Regierung  eine
amtliche  Stellung  bekleiden  oder  von  ihr  Titel  oder  öffentliche  Amter
annehmen,  können  ein  Jahr  nachher  sich  an  das  Sekretariat  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  wenden,  um  die  in  dem  Art.  19  vorgesehenen
Bedingungen  zu  erfüllen.

«  Art.  2.

Ausländer  sind:

I.  Die  außerhalb  Mexikos  geborenen,  in  Mexiko  nicht  naturalisierten
  Untertanen  ausländischer  Regierungen.

II.  Die  in  Mexiko  geborenen  Kinder  eines  Ausländers  oder  einer
Ausländerin  und  eines  unbekannten  Vaters,  bis  sie  nach  dem  Nationalgesetze
  ihres  Vaters  oder  ihrer  Mutter  großjährig  geworden  sind.  Sobald
ein  Jahr  nach  erlangter  Großjährigkeit  vorüber  ist  und  sie  nicht  vor  der
politischen  Behörde  ihres  Aufenthaltsortes  erklärt  haben,  die  Staatsangehörigkeit
  ihrer  Eltern  beizubehalten,  werden  sie  als  Mexikaner
betrachtet.

III.  Diejenigen,  die  ohne  Ermächtigung  oder  Auftrag  der  Regierung
  zum  Zwecke  des  Studiums,  des  öffentlichen  Interesses,  der
Anlage  einer  Handels=  oder  Industrieniederlassung  oder  der  Ausübung
eines  Gewerbes  die  Republik  verlassen  und  zehn  Jahre  im  Auslande
vorübergehen  lassen,  ohne  um  die  Erlaubnis  zur  Verlängerung  ihrer
Abwesenheit  nachzusuchen.  Diese  Erlaubnis  kann  nur  für  5  Jahre  erteilt
werden  und  die  Erneuerung  der  Erlaubnis  kann  nur  bei  Vorbringung
ernster  Gründe  sich  rechtfertigen  lassen.“)

IV.  Mexikanerinnen,  die  sich  mit  einem  Ausländer  verheiratet
haben,  bewahren  ihre  Eigenschaft  als  Ausländerin  während  ihrer  Witwenschaft.
  Die  Mexikanerin  von  Geburt  kann  indes  nach  Auflösung  der
Ehe  ihre  mexikanische  Staatsangehörigkeit  wiedererlangen,  wenn  sie

*)  Eine  Renaturalisation  der  Mexikaner,  die  durch  mehr  als  zehnjährigen
Aufenthalt  im  Auslande  ihre  Staatsangehörigkeit  verloren  haben,  kann  in
Gemäbbeit  des  Gesetzes  vom  12.  Dezember  1891  ausnahmsweise  bewilligt
werden.