Mexiko. 191
Kapitel II.
Von der Auswanderung.
Art. 6.
Die Freiheit der Auswanderung wird als ein natürliches Recht
jedem Mexikaner zuerkannt, ebenso die Freiheit der Einwanderung
allen Ausländern.
Art. 7.
Auswanderung und im Auslande erlangte Naturalisation befreit
den Schuldigen nicht von der Auslieferung, Verurteilung oder Be-
strafung, deren er nach den Verträgen, internationalen Gebräuchen
oder Gesetzen des Landes unterworfen ist.
Art. 8.
In Mexiko naturalisierte Bürger haben, wenn sie sich im Aus-
lande befinden, Recht auf gleichen Schutz in betreff ihrer Person und
ihres Eigentums seitens der republikanischen Regierung, wie die Mexi-
kaner von Geburt. Das hindert indessen nicht, daß, wenn sie in ihr
Heimatland zurückkehren, sie dort verantwortlich bleiben
nach dem Gesetze ihres Landes für alle Handlungen, die sie
vor ihrer Naturalisation begangen haben.
Art. 9.
Schutz der Mexikaner im Auslande.
Art. 10.
Die Naturalisation eines Fremden wird unwirksam, sobald er sich
in seinem Heimatlande während zweier Jahre aufhält, es sei denn, daß
der Aufenthalt im Auftrage der mexikanischen Regierung oder mit deren
Erlaubnis stattfinde.
Kapitel III.
Von der Naturalisation.
Art. 11.
In der Republik kann jeder Fremde naturalisiert werden, der die
in diesem Gesetze aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 12.
Mindestens 6 Monate vor dem Naturalisationsantrag muß er vor
dem Gemeinderat (Ayuntamiento) seines Aufenthaltsortes schriftlich er-
klären, daß er Mexikaner werden und auf seine bisherige Staats-
angehörigkeit verzichten will. Der Ayuntamiento gibt beglaubigte Ab-
schrift dieser Erklärung und behält das Original im Archiv.