Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Mexiko. 191 
Kapitel II. 
Von der Auswanderung. 
Art. 6. 
Die Freiheit der Auswanderung wird als ein natürliches Recht 
jedem Mexikaner zuerkannt, ebenso die Freiheit der Einwanderung 
allen Ausländern. 
Art. 7. 
Auswanderung und im Auslande erlangte Naturalisation befreit 
den Schuldigen nicht von der Auslieferung, Verurteilung oder Be- 
strafung, deren er nach den Verträgen, internationalen Gebräuchen 
oder Gesetzen des Landes unterworfen ist. 
Art. 8. 
In Mexiko naturalisierte Bürger haben, wenn sie sich im Aus- 
lande befinden, Recht auf gleichen Schutz in betreff ihrer Person und 
ihres Eigentums seitens der republikanischen Regierung, wie die Mexi- 
kaner von Geburt. Das hindert indessen nicht, daß, wenn sie in ihr 
Heimatland zurückkehren, sie dort verantwortlich bleiben 
nach dem Gesetze ihres Landes für alle Handlungen, die sie 
vor ihrer Naturalisation begangen haben. 
Art. 9. 
Schutz der Mexikaner im Auslande. 
Art. 10. 
Die Naturalisation eines Fremden wird unwirksam, sobald er sich 
in seinem Heimatlande während zweier Jahre aufhält, es sei denn, daß 
der Aufenthalt im Auftrage der mexikanischen Regierung oder mit deren 
Erlaubnis stattfinde. 
Kapitel III. 
Von der Naturalisation. 
Art. 11. 
In der Republik kann jeder Fremde naturalisiert werden, der die 
in diesem Gesetze aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. 
Art. 12. 
Mindestens 6 Monate vor dem Naturalisationsantrag muß er vor 
dem Gemeinderat (Ayuntamiento) seines Aufenthaltsortes schriftlich er- 
klären, daß er Mexikaner werden und auf seine bisherige Staats- 
angehörigkeit verzichten will. Der Ayuntamiento gibt beglaubigte Ab- 
schrift dieser Erklärung und behält das Original im Archiv.
	        
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