Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

492 Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 13. 
Nach Ablauf der sechs Monate und nachdem der Ausländer zwei 
Jahre sich in der Republik aufgehalten hat, kann er bei der Bundes- 
regierung um Erteilung der Naturalisationsurkunde nachsuchen. Zuvor 
muß er jedoch dem Distriktsrichter, unter dessen Gerichtsbarkeit er steht, 
nachweisen: 
1. daß er nach dem Gesetz seines Landes sich im Vollgenuß seiner 
bürgerlichen Rechte befindet und großjährig ist; 
2. daß er in der Republik sich mindestens zwei Jahre aufgehalten 
und gut betragen hat; 
3. daß er zum nötigen Lebensunterhalt einen Handel, eine Industrie, 
ein Gewerbe betreibt oder Renten besitzt. 
Art. 14. 
Dem Gesuche an den Distriktsrichter, die nötigen Erkundigungen, 
hat der Antragsteller die ihm von dem Ayuntamiento nach Art. 12 er- 
teilte beglaubigte Abschrift beizufügen und gleichzeitig damit eine 
ausdrückliche Entsagung der Gehorsam- und Treupflicht gegenüber der 
Regierung, deren Untertan er gewesen ist; ferner hat er auf jeden aus- 
ländischen Schutz sowie auf alle Rechte zu verzichten, die Verträge oder 
das internationale Gesetz den Fremden gewährleistet. 
Art. 15. 
Der Bezirksrichter hat, bevor die Eingabe des Antragstellers rati- 
fiziert wird, noch Erkundigungen über die in Art. 12 und 13 aufgeführten 
Punkte einzuziehen. 
Art. 16. 
Fällt die Erkundigung für den Antragsteller günstig aus, so über- 
mittelt der Bezirksrichter die Eingabe dem Sekretariate der auswärtigen 
Angelegenheiten, damit, wenn anders kein sonstiges gesetzliches Hindernis 
entgegensteht, die Naturalisationsurkunde ausgefertigt werde. Durch 
Vermittelung des genannten Richters bittet der Beteiligte sodann um 
Erteilung der Naturalisationsurkunde, indem er auf seine Ausländerschaft 
verzichtet und den Gesetzen und Behörden der Republik Treue, Gehorsam 
und Unterwerfung angelobt. 
Art. 17. 
Ausländer, die bei der nationalen Handelsmarine dienen, können 
sich nach einjährigem Aufenthalt an Bord des Schiffes, statt der im 
Art. 12 erforderlichen zwei Jahre, naturalisieren lassen. Für die Förmlich- 
keiten der Naturalisation — Art. 12 — ist der Bezirksrichter oder ein 
Beamter der Ayuntamiento des Hafens zuständig, wo das Schiff landet.
	        
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