Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Nicaragua. 497 
NAicaragua. 
Verfassung vom 18. Februar 1861, revidiert 10. Dezember 
1893. 
Art. 6. 
Nicaraguaner sind die im Inland Geborenen und die Naturali- 
sierten. Art. 7 
Im Inland geborene Nicaraguaner sind: 
1. diejenigen, die in Nicaragua von nicaraguanischen Eltern oder 
von in der Republik wohnhaften Ausländern geboren sind; 
2. die Kinder eines auswärts geborenen nicaraguanischen Vaters 
bzw. einer nicaraguanischen Mutter, wenn sie für die nicaraguanische 
Staatsangehörigkeit optieren. Diese Bestimmung kann durch völker- 
rechtlichen gegenseitigen Vertrag modifiziert werden; 
3. Eingeborene der übrigen Zentralamerikanischen Staaten, falls 
sie ihren Wunsch, Nicaraguaner zu werden, der Obrigkeit, in deren 
Bezirk sie sich aufhalten, zu erkennen geben. 
Art. 8. 
Naturalisierte Nicaraguaner sind: 
1. Spanisch-Amerikaner, die nach einjährigem Aufenthalt im Lande 
den Wunsch amtlich zu erkennen geben, naturalisiert zu werden; 
2. andere Ausländer, die nach zweijährigem Aufenthalt im Lande 
ihre Naturalisation amtlich beantragen; 
3. diejenigen, die ohne weiteres eine Naturalisationsurkunde den 
Bestimmungen des Gesetzes gemäß erlangen. 
Fremdengesetz vom 3. Oktober 1894. 
Art. 1. 
Als Ausländer werden folgende Personen betrachtet: 
1. alle von ausländischen Eltern außerhalb Nicaraguas geborenen 
Personen; 
2. alle außerhalb Nicaraguas von einem ausländischen Vater und 
einer nicaraguanischen Mutter geborenen Personen, solange sie nicht 
die nicaraguanische Staatsangehörigkeit erwirkt haben; 
3. diejenigen Personen, die in Nicaragua von nicht daselbst wohn- 
haften Ausländern oder von einem Ausländer und einer Nicaraguanerin 
geboren sind, bis sie die nicaraguanische Staatsangehörigkeit erlangt 
haben; 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgeses. 4. Aufl. 32
	        
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