Nicaragua. 497
NAicaragua.
Verfassung vom 18. Februar 1861, revidiert 10. Dezember
1893.
Art. 6.
Nicaraguaner sind die im Inland Geborenen und die Naturali-
sierten. Art. 7
Im Inland geborene Nicaraguaner sind:
1. diejenigen, die in Nicaragua von nicaraguanischen Eltern oder
von in der Republik wohnhaften Ausländern geboren sind;
2. die Kinder eines auswärts geborenen nicaraguanischen Vaters
bzw. einer nicaraguanischen Mutter, wenn sie für die nicaraguanische
Staatsangehörigkeit optieren. Diese Bestimmung kann durch völker-
rechtlichen gegenseitigen Vertrag modifiziert werden;
3. Eingeborene der übrigen Zentralamerikanischen Staaten, falls
sie ihren Wunsch, Nicaraguaner zu werden, der Obrigkeit, in deren
Bezirk sie sich aufhalten, zu erkennen geben.
Art. 8.
Naturalisierte Nicaraguaner sind:
1. Spanisch-Amerikaner, die nach einjährigem Aufenthalt im Lande
den Wunsch amtlich zu erkennen geben, naturalisiert zu werden;
2. andere Ausländer, die nach zweijährigem Aufenthalt im Lande
ihre Naturalisation amtlich beantragen;
3. diejenigen, die ohne weiteres eine Naturalisationsurkunde den
Bestimmungen des Gesetzes gemäß erlangen.
Fremdengesetz vom 3. Oktober 1894.
Art. 1.
Als Ausländer werden folgende Personen betrachtet:
1. alle von ausländischen Eltern außerhalb Nicaraguas geborenen
Personen;
2. alle außerhalb Nicaraguas von einem ausländischen Vater und
einer nicaraguanischen Mutter geborenen Personen, solange sie nicht
die nicaraguanische Staatsangehörigkeit erwirkt haben;
3. diejenigen Personen, die in Nicaragua von nicht daselbst wohn-
haften Ausländern oder von einem Ausländer und einer Nicaraguanerin
geboren sind, bis sie die nicaraguanische Staatsangehörigkeit erlangt
haben;
Cahn, Staatsangehörigkeitsgeses. 4. Aufl. 32